Norm
UrhG §54 Z5Rechtssatz
Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. - Hundertwasserhaus
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076922Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_007