Norm
UrhG §54 Z5Rechtssatz
Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muß daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076904Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_005