Begründung: Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft eines deutschen Fernsehunternehmens. Sie verfügt über eine Rundfunklizenz nach dem Privatfernsehgesetz (PrTV-G) und strahlt in Österreich verschlüsseltes Abonnentenfernsehen aus. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet ihren Vertragskunden auf Basis ihres UMTS-Netzes mit Hilfe der Streaming-Technologie den Empfang von Fernsehprogrammen an. Das deutsche Mutterunternehmen der Klägerin erwarb die exklusiven Fern... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete inländische Verwertungsgesellschaft, die insbesondere die sogenannten kleinen Aufführungs-, Vortrags- und Senderechte treuhändig wahrnimmt. Die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmigung umfasst auch die Geltendmachung entsprechender Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche sowie gleichartiger Ansprüche (im Ausland) und die Weitersendung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen einschließli... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 93/83/EWG - Satellitenrichtlinie 393L0083 Art1UrhG §17 Abs2UrhG §59a
Rechtssatz: Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der §§ 59a UrhG, 17 Abs 2 UrhG ist als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer im Sinne dieser Bestimmungen jeder anzusehen, der programmtragende Signale auf Grund eigener Entscheidung durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt, sofern der öffentliche Empfang der Programme Endzweck der Weiterl... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2
Rechtssatz: Dem historischen Gesetzgeber stand bei der Regelung des § 17 Abs 2 UrhG vor Augen, daß es schon vor der Einrichtung des drahtlosen Rundfunks in einzelnen europäischen Städten Einrichtungen gab, durch die den angeschlossenen Hörern Opernaufführungen oder Konzertaufführungen mit Hilfe des Telefonnetzes wahrnehmbar gemacht wurden (sogenanntes Theatrofon). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2UrhG §18 Abs3
Rechtssatz: Die Übertragung von Videofilmen aus einer Hotelzentrale in die einzelnen Zimmer dieses Hotels fällt nicht unter das dem Urheber vorbehaltene Drahtfunkrecht, wohl aber handelt es sich dabei um eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 UrhG. - "Hotel-Video". Entscheidungstexte 4 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86 V... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2UrhG §81
Rechtssatz: Ein Kabelfernsehunternehmen fällt zufolge seiner grundlegenden Unterschiede zu einer RVA nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 UrhG zweiter Satz, sondern vielmehr unter die Vorschrift des § 17 Abs 2 UrhG erster Satz. Demnach steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im Inland oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Den Entscheidungen der Untergerichte liegen folgende wesentliche, von den Parteien unbekämpfte Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde: Die klagende Partei ist eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe darin besteht, Vortrags- oder Senderechte an Sprachwerken, oder Aufführungs- oder Senderechte an Werken der Tonkunst dadurch nutzbar zu machen, daß den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen oder von Rundfunksendungen die daz... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2
Rechtssatz: Unter einer RVA ist eine Rundfunkempfangsanlage zu verstehen, die durch Leitungen mit Nebenstellen zu dem Zwecke verbunden ist, an diesen Nebenstellen die von der Empfangsanlage aufgenommenen Rundfunksendungen wahrnehmbar zu machen. Diese Einrichtung soll die Benützer der angeschlossenen Nebenstellen der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe entheben und ihnen einen gleichmäßigen gute... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wird dann erfüllt sein, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Die Öffentlichkeit wäre also daher etwa nicht gegeben bei Miteigentümern einer GAA oder Mietern eines mit einer ... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2
Rechtssatz: Gemeinschaftsantennenanlagen für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis unterliegen § 17 Abs 2 erster Satz UrhG. Entscheidungstexte 4 Ob 321/74 Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 321/74 Veröff: SZ 47/81 = Ev... mehr lesen...
Norm: ABGB §7UrhG §17 Abs2
Rechtssatz: Der zwischen einer Rundfunkvermittlungsanlage und einer Gemeinschaftsantennenanlage bestehende Unterschied ist so grundsätzlich, daß er einer die Analogie rechtfertigenden Übereinstimmung der für die gesetzliche Vorschrift über die RVA maßgebenden Merkmale mit den Merkmalen der Gemeinschaftsantennenanlage entgegensteht. Entscheidungstexte 4 Ob 321/74 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2UrhG §18 Abs3
Rechtssatz: Wenn Rundfunksendungen durch eine zentrale Vermittlungsanlage (hier: seine Großhotels) zu Lautsprechern an verschiedenen Nebenstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) weitergeleitet werden, dann findet der eigentliche Empfang der Sendungen erst im Hotelzimmer statt. Die Aufführung im Sinne des § 18 Abs 3 UrhG ist in diesem Fall nicht öffentlich, weil sie in der privaten Sphäre des Hotelgastes st... mehr lesen...