Norm
UrhG §17 Abs2Rechtssatz
Unter einer RVA ist eine Rundfunkempfangsanlage zu verstehen, die durch Leitungen mit Nebenstellen zu dem Zwecke verbunden ist, an diesen Nebenstellen die von der Empfangsanlage aufgenommenen Rundfunksendungen wahrnehmbar zu machen. Diese Einrichtung soll die Benützer der angeschlossenen Nebenstellen der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe entheben und ihnen einen gleichmäßigen guten Empfang der Rundfunksendungen sichern. Dieser Zweck - die Erleichterung des Empfanges von Rundfunksendungen - rechtfertigt es, die RVA nur als Mittel zum Empfang von Rundfunksendungen auf den angeschlossenen Nebenstellen zu behandeln und in der Übermittlung der funkmäßig gesendeten Werke von der Vermittlungsanlage an die Nebenstelle keine neue Sendung und auch sonst keinen neuen urheberrechtlich in Betracht kommenden Verwertungsakt zu erblicken. Derartige Anlagen finden vor allem in Hotels, Krankenhäusern und Betrieben Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077177Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00321_7400000_004