Norm
ABGB §7Rechtssatz
Der zwischen einer Rundfunkvermittlungsanlage und einer Gemeinschaftsantennenanlage bestehende Unterschied ist so grundsätzlich, daß er einer die Analogie rechtfertigenden Übereinstimmung der für die gesetzliche Vorschrift über die RVA maßgebenden Merkmale mit den Merkmalen der Gemeinschaftsantennenanlage entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008974Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00321_7400000_001