Norm
UrhG §17 Abs2Rechtssatz
Ein Kabelfernsehunternehmen fällt zufolge seiner grundlegenden Unterschiede zu einer RVA nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 UrhG zweiter Satz, sondern vielmehr unter die Vorschrift des § 17 Abs 2 UrhG erster Satz. Demnach steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im Inland oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen, wahrnehmbar gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077098Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00374_7900000_001