Norm
UrhG §17 Abs2Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wird dann erfüllt sein, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Die Öffentlichkeit wäre also daher etwa nicht gegeben bei Miteigentümern einer GAA oder Mietern eines mit einer GAA versehenen Wohnhauses oder Wohnhausanlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077141Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00321_7400000_003