Norm
UrhG §17 Abs2Rechtssatz
Dem historischen Gesetzgeber stand bei der Regelung des § 17 Abs 2 UrhG vor Augen, daß es schon vor der Einrichtung des drahtlosen Rundfunks in einzelnen europäischen Städten Einrichtungen gab, durch die den angeschlossenen Hörern Opernaufführungen oder Konzertaufführungen mit Hilfe des Telefonnetzes wahrnehmbar gemacht wurden (sogenanntes Theatrofon).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077124Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00019_9100000_005