Rechtssatz: Für das vom VfGH in seinem E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. Im RIS seit 20.02.2002 mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0932 E 13. November 2001 RS 4 Stammrechtssatz Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Ein anderes Freizeitverhalten des in Pension befindlichen Betroffenen im Vergleich zu seinem noch berufstätigen Partner rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 grundsätzlich nicht die Annahme eines vom Ehegatten verschiedenen Hauptwohnsitze... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Der VwGH verkennt nicht, dass die aus beruflichen Gründen getroffene Wahl eines weiteren Wohnsitzes für den Betroffenen notgedrungen dort auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung mit sich bringt und zu gesellschaftlichen und freundschaftliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 - "die Richtigkeit einer von einem Meldepflichtigen vorgenommenen Erklärung seines Hauptwohnsitzes im öffentlichen Interesse zu hinterfragen" (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua) - nachkommen zu können, hat die Behörde (§ 17 Abs. 1 MeldeG 1991) in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal seines Hauptwohnsitzes gemäß § ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Bezüglich der Beweismittelbeschränkung im Reklamationsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 ist auf das E VfGH 26.9.2001, G 139/00 u.a., zu verweisen. Für das Reklamationsverfahren gilt daher, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Wenn eine 28-jährige Meldepflichtige in Wien einer Beschäftigung nachgeht, dort in ihrer Eigentumswohnung wohnt und gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zu einer anderen Gemeinde geltend macht, die in Wien nicht bestünden, so wurde durch die mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung erfolgte K... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 3 Stammrechtssatz Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 - "die Richtigkeit einer von einem Meldepflichtigen vorgenommenen Erklärung seines Hauptwohnsitzes im öffentlichen Interesse zu hinte... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde jedenfalls die folgenden, n... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: In Ausnahmefällen kann auch das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, den Ausschlag geben, dies jedoch nur in den Fällen, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom VfGH in seinem E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. European Case L... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;MRK Art8;
Rechtssatz: Der 1962 geborene, ledige Betroffene ist "Saisonarbeiter". Er meldete zuletzt die Gemeinde X als Hauptwohnsitz und den bisherigen Hauptwohnsitz in Wien als weiteren Wohnsitz an. Dass der Betroffene seine Berufstätigkeit auch in X ausübe, ist nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde jedenfalls die folgenden, nunmehr im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 idF BGBl. I Nr. 28/2001, für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen angeführten Kriterien (vor allem Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom VfGH in seinem E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. European Case L... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §46;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 bewusst Unschärfen in Kauf genommen, um bestimmte behördliche Vorgangsweisen hinta... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Sollte sich beim Pensionistenehepaar auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben, dass an beiden Wohnsitzen intensive gesellschaftliche Beziehungen bestehen, so können wirtschaftliche Beziehungen - etwa die Schaffung eines Eigenheims - eine en... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/02 Melderecht
Norm: ABGB §44;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Die Betroffene ist verheiratet und hat seit 1973 mit ihrem Ehegatten in Wien als Hauptwohnsitz gewohnt. Mit Ausnahme des Übertrittes in den Ruhestand mit Ende 1998 und der damit verbundenen erweiterten Freizeitgestaltung hat sich an den Lebensbeziehungen der Betroffenen offe... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Sogenannte "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nur aus beruflichen Gründen nehmen und im Falle eines Berufs- bzw. Arbeitgeberwechsels auch einen Wechsel des weiteren Wohnsitzes in Kauf nehm... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass einem - ohne irgendeine familiäre Bindung - neu geschaffenen Freizeitwohnsitz (Wochenendhaus, Ferienwohnung) bei aktiv Erwerbstätigen keine Mittelpunktqualifikation zukommt; auch ein allfälliger Aufbau gesellschaftlicher Beziehung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §46;AVG §52 impl;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;
Rechtssatz: Die Einholung einer Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (nunmehr Bundesanstalt "Statistik Österreich") zum Ermittlungsergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Durchführung des Reklamationsverfahrens der Behörd... mehr lesen...
Der am 13. Juni 1975 geborene Erstmitbeteiligte hat seinen Hauptwohnsitz (§ 23 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. Nr. 352/1995) in Nußdorf-Debant, Graf-Leonhard-Straße 27 gemeldet. Mit Beginn seines Studiums bezog er am Studienort in Innsbruck Jesuitenkolleg Sillgasse 6 eine Wohnung. Die diesbezügliche Anmeldung erfolgte am 4. Oktober 1993 mit der Mitteilung, dass es sich hiebei nicht um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, h... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs 2 Z 2 MeldeG 1991 an dem materiell-rechtlichen Kriterium Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG 1991 erst eingeleitet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene in der ... mehr lesen...