RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0941

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §46;
AVG §52 impl;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;
MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;

Rechtssatz

Die Einholung einer Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (nunmehr Bundesanstalt "Statistik Österreich") zum Ermittlungsergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Durchführung des Reklamationsverfahrens der Behörde an die Hand gegebenen Beweismittel für die abschließende Beurteilung der Rechtsfrage noch nicht ausreichen, also bei der Behörde noch Zweifel darüber bestehen, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. In dieser Stellungnahme hat die Statistik Österreich nachvollziehbare Ausführungen darüber zu machen, ob die von der Behörde in ihrer Entscheidung zu beachtenden Behauptungen der Parteien auf Grund der einschlägigen Statistiken einer Plausibilitätsprüfung standhalten, und bei widerstreitenden Sachverhalten darzulegen, welche der Behauptungen diesen Vorgaben eher entsprechen (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0932).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X06

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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