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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Einholung einer Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (nunmehr Bundesanstalt "Statistik Österreich") zum Ermittlungsergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Durchführung des Reklamationsverfahrens der Behörde an die Hand gegebenen Beweismittel für die abschließende Beurteilung der Rechtsfrage noch nicht ausreichen, also bei der Behörde noch Zweifel darüber bestehen, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. In dieser Stellungnahme hat die Statistik Österreich nachvollziehbare Ausführungen darüber zu machen, ob die von der Behörde in ihrer Entscheidung zu beachtenden Behauptungen der Parteien auf Grund der einschlägigen Statistiken einer Plausibilitätsprüfung standhalten, und bei widerstreitenden Sachverhalten darzulegen, welche der Behauptungen diesen Vorgaben eher entsprechen (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0932).
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X06Im RIS seit
12.12.2001