Norm
GOG §91Rechtssatz
Eine Säumigkeit des Rechtsmittelgerichtes (OLG als Beschwerdegerichtes) liegt nicht vor, solange ein Rechtsmittelverfahren (mangels Vorlage des Rechtsmittels noch) gar nicht anhängig ist. Insoweit kann allerdings eine - im Wege des § 15 StPO zu prüfende - Säumigkeit des Erstgerichtes gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021