Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian H*****, AZ 10 E Vr 782/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG des Christian H***** vom 8. August 1991, im Verfahren AZ 24 Ns 749/91 des Oberlandesgerichtes Wien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem am 6.September 1991 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) beantragte Christian H***** (vertreten durch RA Dkfm DDr.Gerhard Grone) im Zusammenhang mit einer von ihm zu AZ 10 E Vr 782/91 beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen die Negierung seiner Ansprüche nach dem StEG erhobenen Beschwerde dem Oberlandesgericht Wien eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die ausstehende (Beschwerde-)Entscheidung nachzuholen sei.
Der Antrag geht ins Leere.
Aus dem Vorlagebericht ergibt sich, daß der in Rede stehende Strafakt bis zu diesem Zeitpunkt dem Oberlandesgericht Wien nicht vorgelegt worden war, bei diesem Gerichtshof also kein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Mangelt es aber an einem Substrat für Verfahrenshandlungen, kommt auch eine darauf bezügliche Säumnis im Sinne des § 91 Abs. 1 GOG nicht in Betracht.
Ob eine Säumnis des Erstgerichtes vorliegt, wird nach dem genannten Vorlagebericht derzeit im Rahmen des § 15 StPO vom Oberlandesgericht Wien (zu 24 Bs 184/91) überprüft.
Der Festsetzungsantrag war mithin - da die geltend gemachte Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Wien nicht
vorliegt - abzuweisen.
Die in der "Bekanntgabe" des Antragstellers vom 27.August 1991 ins Treffen geführten Argumente vermochten beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 91 GOG zu erwecken.
Anmerkung
E26734European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120FS00001.91.0912.000Dokumentnummer
JJT_19910912_OGH0002_0120FS00001_9100000_000