Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen FinStrG über den Fristsetzungsantrag des Dr. Friedrich Wilhelm K*** im Verfahren AZ 25 Bs 314/90 des Oberlandesgerichtes Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem am 19. September 1990 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) begehrt Dr. Friedrich Wilhelm K*** im Zusammenhang mit einer von ihm im Verfahren zum AZ 6 b Vr 10.471/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß dem § 15 StPO erhobenen Beschwerde, dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, binnen einer Woche über den in dieser Beschwerde (vom 25. Juli 1990) enthaltenen Antrag zu entscheiden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zur Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft Wien (zum Rechtsmittel) Stellung zu nehmen, bevor in der Sache selbst Beschluß gefaßt werde.
Dieser Antrag geht ins Leere.
Rechtliche Beurteilung
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat zum Beschwerdevorbringen des Dr. Friedrich Wilhelm K*** bisher sachlich noch nicht Stellung bezogen. Sie hat sich diese Stellungnahme bis zum Einlangen einer Äußerung der Staatsanwaltschaft Wien und Abschluß der auf ein allfälliges Vorgehen nach dem § 33 StPO abzielenden Prüfung durch die Generalprokuratur mit folgenden Worten der Sache nach vorbehalten:
"Dr. K*** hat am 12. Juli 1990 ein mit der vorliegenden Beschwerde gemäß § 15 StPO nahezu wörtlich übereinstimmendes Ersuchen an die Generalprokuratur im Sinne des § 33 StPO gerichtet, von welchem eine Kopie beigelegt wird. Dieses Ersuchen wurde über Anlagen der Generalprokuratur (Gw 321/90) von der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 23. Juli 1990 der Staatsanwaltschaft Wien zur Äußerung übermittelt. Da voraussichtlich diese Äußerung und die weitere Vorgangsweise der Generalprokuratur auch als Grundlage zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 StPO ausreichen wird, wird - zur Vermeidung eines zusätzlichen, gleichlautenden Berichtsauftrages an das Landesgericht für Strafsachen Wien - beantragt, das Einlangen der Äußerung der Staatsanwaltschaft Wien und die weitere Vorgangsweise der Generalprokuratur hier abzuwarten. Der weitere Verlauf dieses Verfahrens wird von der Oberstaatsanwaltschaft wahrgenommen werden."
Der Fristsetzungsantrag war daher - da die geltend gemachte Säumigkeit des Oberlandesgerichtes nicht vorliegt - als unbegründet abzuweisen.
Anmerkung
E21789European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0110FS00001.9.0926.000Dokumentnummer
JJT_19900926_OGH0002_0110FS00001_9000000_000