Norm
GOG §91Rechtssatz
Wenn das übergeordnete Gericht durch einen unrichtigen Geschäftsgang vor der Vorlage durch das betroffene Gericht vom Fristsetzungsantrag Kenntnis erlangt und diesen zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, daß inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des § 91 Abs 2 GOG erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059246Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030FS00001_9100000_001