RS OGH 1991/10/23 3Fs1/91

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Norm

GOG §91

Rechtssatz

Wenn das übergeordnete Gericht durch einen unrichtigen Geschäftsgang vor der Vorlage durch das betroffene Gericht vom Fristsetzungsantrag Kenntnis erlangt und diesen zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, daß inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des § 91 Abs 2 GOG erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 3 Fs 1/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Fs 1/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059246

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_0030FS00001_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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