RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0248

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;

Rechtssatz

Die Gleichwertigkeitsprüfung gem § 21 Abs 1 AHSchStG schließt notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) sowie konsequenterweise bei Festlegung der Stundenzahl der Fächer und der Art der Lehrveranstaltungen zu orientieren haben und von denen sie demnach auch mitgeprägt sind

(Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0125). Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 21 Abs 5 AHSchStG erfordert nicht nur eine solche - freilich auf Prüfungen bezogene - Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Hinweis E 26.9.1974, 747/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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