RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0248

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Gem § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG muß die Stoffidentität nicht notwendig "weitgehend" im Sinne von "nahezu ident" sein (so etwa, wenn eine Lehrveranstaltung des Vorstudiums neben anderen Lehrstoffen auch den einer Lehrveranstaltung des neuen Studiums enthält); andererseits muß jedoch eine weitgehende oder gänzliche Stoffidentität nicht notwendig Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen bewirken (so etwa im Falle von - durch unterschiedliche Studienziele geprägten - unterschiedlichen Anforderungen an Intensität und Akzentuierung der Stoffvermittlung bzw Stoffkontrolle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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