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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHStG §21 Abs1;Rechtssatz
Gem § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG muß die Stoffidentität nicht notwendig "weitgehend" im Sinne von "nahezu ident" sein (so etwa, wenn eine Lehrveranstaltung des Vorstudiums neben anderen Lehrstoffen auch den einer Lehrveranstaltung des neuen Studiums enthält); andererseits muß jedoch eine weitgehende oder gänzliche Stoffidentität nicht notwendig Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen bewirken (so etwa im Falle von - durch unterschiedliche Studienziele geprägten - unterschiedlichen Anforderungen an Intensität und Akzentuierung der Stoffvermittlung bzw Stoffkontrolle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X06Im RIS seit
11.07.2001