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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHStG §21 Abs1;Rechtssatz
Wegen des Erfordernisses der Gleichwertigkeit zu vergleichender Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch nach ihrem Inhalt genügt hier (im vorliegenden Fall beantragt ein Student an der Wirtschaftsuniversität Wien die Anrechnung bzw Anerkennung seiner im Rahmen des ordentlichen Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien erbrachten Leistungen auch als Proseminar und Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, Wahlfach - Wirtschaftsgeschichte und Sozialgeschichte) ein bestehender enger Zusammenhang zwischen Recht einerseits und sozialem Umfeld sowie Wirtschaftsabläufen andererseits ebensowenig wie die bloße Zuordnung der zu vergleichenden Fächer zu solchen der Geschichte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X05Im RIS seit
11.07.2001