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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §21 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und Behördenzuständigkeiten erfolgen Entscheidungen nach § 14 Abs 1 des BG über geisteswissenschaftliche und naturwisschenschaftliche Studienrichtungen iVm § 21 Abs 1 und 5 AHStG einerseits und über die Nostrifizierung gemäß § 40 AHStG andererseits über unterschiedliche von einander unabhängige Verfahrensgegenstände, auch wenn sie dasselbe im Ausland absolvierte Studium betreffen. Der Umstand der Ähnlichkeit der Beurteilungskriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung ist dabei ohne rechtliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120070.X07Im RIS seit
11.07.2001