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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHStG §21 Abs5;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es nur auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethoden an; dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes bezieht sich aber nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern auch und wohl primär auf den Inhalt derselben
(Hinweis E 20.9.1973, 823/73, VwSlg 8462 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X04Im RIS seit
11.07.2001