RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0248

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es nur auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethoden an; dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes bezieht sich aber nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern auch und wohl primär auf den Inhalt derselben

(Hinweis E 20.9.1973, 823/73, VwSlg 8462 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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