RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0248

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;

Rechtssatz

Die von einem Studenten unter anderem begehrte Anrechnung seiner an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Univesität abgelegten ordentliche Studien auch als Pflicht-Proseminar aus dem Wahlfach "Wirtschaftsgeschichte und Sozialgeschichte" ist wegen der Bedeutung einer solchen Anrechnung für die vorgeschriebene Dauer des Studiums der Betriebswirtschaft nach § 21 Abs 1 AHSchStG als ein Begehren auf Anerkennung seiner im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums abgelegten Prüfungen als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft nach § 21 Abs 5 AHSchStG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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