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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §21 Abs1;Rechtssatz
Die von einem Studenten unter anderem begehrte Anrechnung seiner an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Univesität abgelegten ordentliche Studien auch als Pflicht-Proseminar aus dem Wahlfach "Wirtschaftsgeschichte und Sozialgeschichte" ist wegen der Bedeutung einer solchen Anrechnung für die vorgeschriebene Dauer des Studiums der Betriebswirtschaft nach § 21 Abs 1 AHSchStG als ein Begehren auf Anerkennung seiner im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums abgelegten Prüfungen als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft nach § 21 Abs 5 AHSchStG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X01Im RIS seit
11.07.2001