Begründung: Die am 18.1.1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem am 15.6.1981 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 21.5.1981, 4 Cg 344/80, aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Durch die Eheschließung war der am 9.1.1975 geborene gemeinsame Sohn Michael legitimiert worden; die Frau brachte zwei Töchter aus erster Ehe in ihre zweite Ehe mit. Der Mann ist alleiniger Hauptmieter der Ehewohnung (Gemeindewohnung) in Leoben, F*****gasse *... mehr lesen...
Norm: EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann aber - vom Gesetzgeber sogar erwünscht (§ 230 Abs 1, letzter Satz, AußStrG) - eine Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG zustande kommen, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleiches oder als außergerichtliche Einigung. In beiden Fällen liegt eine zulässige und daher rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG vor. ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Antragsteller schlossen anläßlich ihrer Ehescheidung gemäß § 55 a EheG einen gerichtlichen Vergleich, nach welchem der Mann unter anderem die alleinige Rückzahlungsverpflichtung für einen bei der S*** I***-H*** bestehenden Kredit mit einem offenen Schuldenstand von S 221.907,20 für Renovierungsarbeiten an der gemeinsamen Wohnung übernahm. Die Ehegatten beantragten gemäß § 98 EheG auszusprechen, daß der Mann Hauptschuldner und die Frau Ausfallsbürge werde. Da... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben am 15. Jänner 1960 die Ehe geschlossen, aus welcher sechs Kinder stammen, die bereits großjährig sind. Der Antragsteller übte zunächst den erlernten Beruf eines Tischlers aus, ist aber seit 1972 als Einkäufer tätig. Die Antragsgegnerin erzielte zeitweise durch Aushilfsarbeiten ein geringes Einkommen. Keiner der Ehegatten brachte Sachen von bedeutendem Wert in die Ehe mit. Mit Schenkungsvertrag vom 31. Juli 1962 erhielt der Antragsteller von seiner Mu... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Oktober 1985, 52 Cg 272/84-11, aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen keine Kinder. An ehelichem Gebrauchsvermögen sind folgende Gegenstände vorhanden: Eine Eigentumswohnung in Purkersdorf, Wienerstraße Nr. 58, die als Ehewohnung diente. Der Schätzwert dieser Wohnung beträgt 820.000 S. Unter Berücksichtigung eines noch offen... mehr lesen...
Norm: EheG §55aEheG §97 Abs2EheG §98
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 98 EheG bezieht sich ausdrücklich nur auf Vereinbarungen über die Rückzahlungspflicht im Innenverhältnis nach den §§ 55a oder 97 Abs 2 EheG. Nur diese ganz bestimmt bezeichneten Vereinbarungen können Grundlage einer Entscheidung nach § 98 EheG sein; keine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG. Entscheidungstexte 6 Ob 531/88 ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Februar 1987 gemäß § 55 a EheG geschieden, die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. In dem damals gemäß § 55 a Abs 2 EheG vor Gericht geschlossenen Vergleich ist zwar festgehalten, daß beide Ehegatten Schuldner zur ungeteilten Hand aus einem von der Sparkasse Neunkirchen gewährten Darlehen sind, eine Vereinbarung, wer im Innenverhältnis zur Zahlung dieser Kreditverbindlichkeit verpflichtet ist, wurde ... mehr lesen...
Norm: EheG §97 Abs1EheG §97 Abs2EheG §98
Rechtssatz: § 97 Abs 2 EheG ist eine Ausnahmebestimmung zu § 97 Abs 1 EheG. Diese behandelt nur Vereinbarungen, die im voraus, also vor der Ehescheidung, getroffen wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 531/88 Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 531/88 Veröff: SZ 61/54 = RdW 1988,351 = EFSlg 25/4 10 Ob... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Haben die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einverständlichen Scheidung der Ehe außergerichtlich mündlich eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse getroffen und diese Vereinbarung auch real (durch Zuteilung der jedem Ehegatten danach gebührenden Vermögenswerte) vollzogen, so genügt die in der Tagsatzung zur einverständlichen Scheidu... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.11.1984, Sch 18/84, gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Im Protokoll über die Tagsatzung zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe vom 28.11.1984 ist unter anderem festgehalten: "Beide Teile verzichten unter allen Umständen auf Unterhalt. Alle sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüche haben die Parteien bereits geregelt." Die Antragstellerin begehrte die aus dem
Spruch: der Entscheidung ersichtlich... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Parteien am 9.Oktober 1974 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7.Jänner 1985, GZ 3 Cg 208/84-5, aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Mit dem fristgerecht erhobenen Antrag begehrt die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 500.000. Ehewohnung war die Wohnung in Wien 12., Schönbrunnerstraße 155 top Nr 6, deren Hauptmiererin die Antragstellerin schon vor der Eheschließung war. Vom Antr... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde am 28.3.1985 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Vor der Beschlußfassung über diese einvernehmliche Scheidung hatten die anwaltlich vertretenen Ehegatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem sie gegenseitig auf Unterhaltsleistung verzichteten, die Übertragung der elterlichen Rechte betreffend ihre drei minderjährigen Kinder sowie die Zuweisung der im Hause Pircha 41 gelegenen Ehewohnung an... mehr lesen...
Norm: EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 97 Abs 2 EheG rechtswirksam eine Vereinbarung unter der Voraussetzung der vorläufigen Fortsetzung der Ehe für einen ungewissen und wie sich gezeigt hat, tatsächlich längeren Zeitraum abzuschließen. Daß gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war, als es zum Abschluß der Vereinbarung kam, genügt auch nicht, weil dieses Scheidungsverfahren später nie... mehr lesen...
Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe am 19. Oktober 1979 anerkannte in einem gerichtlichen Vergleich u. a. die Beklagte das Alleineigentum des Klägers an sämtlichen in der Eigentumswohnung Wien 2, B- Straße 35/10, befindlichen Einrichtungs- und Hausratsgegenständen und verpflichtete sich zur Räumung dieser Wohnung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückgabe eines Farbfernsehers, eines Video-Recorders und verschiedenen Tafelgeschirrs und Eßbestecks mit der v... mehr lesen...
Norm: AußStrG §230EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Behauptet nur der Antragsgegner das Zustandekommen einer Vereinbarung und hält der Antragstellter seinen Antrag aufrecht, weil er das Zustandekommen einer außergerichtlichen Vereinbarung bestreitet, bleibt der Außerstreitrichter zur Fortsetzung des Verfahrens zuständig. Er hat dann zu prüfen, ob die außergerichtliche Vereinbarung zustande gekommen ist; gelangt er zu dieser Überzeugung, hat er sodann d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §230 Abs2EheG §85EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Auch nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich aber auch eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen zustandekommen. Hiebei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §230EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Die bloße Mitteilung des Zustandekommens einer außergerichtlichen Vereinbarung beendet das Verfahren vor dem Außerstreitrichter noch nicht, es bedarf auch noch des verfahrensrechtlichen Aktes der Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller, der sich allerdings auch aus dem Inhalt der Mitteilung selbst eindeutig ergeben kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Im vorliegenden Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens haben die Parteien dem Außerstreitrichter mit einem beiderseits gefertigten Schreiben vom 22. Mai 1980, das anscheinend von der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, eine außergerichtliche Einigung bestimmten Inhalts mitgeteilt und das Gericht ersucht, diesen Vergleich, umgehend gerichtlich festzuhalten und auszufertigen. Mit Schreiben vom 20. Juni 1980 teilte dann der Antragsteller mit, daß die Antragsgegnerin ander... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82EheG §85EheG §97 Abs2JN §1 DVa3bb
Rechtssatz: Haben die geschiedenen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren einen nicht vollstreckbaren außergerichtlichen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geschlossen, so kann beim Außerstreitrichter dennoch ein Antrag im Sinne der §§ 81 - 97 EheG gestellt werden. Dieser Richter hat bei seiner zu treffenden Billigkeitsentscheidung allerdings de... mehr lesen...