Norm
EheG §97 Abs2Rechtssatz
Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann aber - vom Gesetzgeber sogar erwünscht (§ 230 Abs 1, letzter Satz, AußStrG) - eine Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG zustande kommen, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleiches oder als außergerichtliche Einigung. In beiden Fällen liegt eine zulässige und daher rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG vor.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0008495. In Hinkunft wird nur mehr der RS0008495 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0057628 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0008495 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057628Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020