Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Haben die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einverständlichen Scheidung der Ehe außergerichtlich mündlich eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse getroffen und diese Vereinbarung auch real (durch Zuteilung der jedem Ehegatten danach gebührenden Vermögenswerte) vollzogen, so genügt die in der Tagsatzung zur einverständlichen Scheidung abgegebene Erklärung, daß die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten außergerichtlich geregelt wurden; eine nähere Anführung des Inhalts der Regelung ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057174Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0010OB00596_8700000_001