Norm
AußStrG §230 Abs2Rechtssatz
Auch nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich aber auch eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen zustandekommen. Hiebei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0057628. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0057628 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorlliegende Rechtssatz zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008495; RS0057628Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020