Norm
EheG §97 Abs2Rechtssatz
Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 97 Abs 2 EheG rechtswirksam eine Vereinbarung unter der Voraussetzung der vorläufigen Fortsetzung der Ehe für einen ungewissen und wie sich gezeigt hat, tatsächlich längeren Zeitraum abzuschließen. Daß gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war, als es zum Abschluß der Vereinbarung kam, genügt auch nicht, weil dieses Scheidungsverfahren später nie fortsetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057634Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0030OB00590_8100000_002