RS OGH 1988/3/3 6Ob531/88, 10Ob12/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1988
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Norm

EheG §97 Abs1
EheG §97 Abs2
EheG §98

Rechtssatz

§ 97 Abs 2 EheG ist eine Ausnahmebestimmung zu § 97 Abs 1 EheG. Diese behandelt nur Vereinbarungen, die im voraus, also vor der Ehescheidung, getroffen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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