Norm
EheG §81Rechtssatz
Haben die geschiedenen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren einen nicht vollstreckbaren außergerichtlichen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geschlossen, so kann beim Außerstreitrichter dennoch ein Antrag im Sinne der §§ 81 - 97 EheG gestellt werden. Dieser Richter hat bei seiner zu treffenden Billigkeitsentscheidung allerdings den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum sie zu einer solchen gelangt sind, zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012