Begründung: Die 1988 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 16. 2. 2001 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder, die sich in Obsorge der Antragsgegnerin befinden. Am 15. 9. 1998 wurde der Antragsteller aufgrund einer einstweiligen Verfügung aus der Ehewohnung ausgewiesen. Seither ist die eheliche und häusliche Gemeinschaft der Streitteile aufgehoben. Die Ehewohnung der Streitteile war ein Reihenha... mehr lesen...
Norm: EheG §85EheG §86EheG §92EheG §98KO §214
Rechtssatz: Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß § 214 Abs 2 Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge i... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile heirateten 1993; mit Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 6. 4. 2001, 5 C 100/00h-17, wurde die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die gemeinsamen Kinder wurden 1992 und 1993 geboren. Die Ehewohnung der Streitteile befand sich in einem Einfamilienhaus, das die Antragsgegnerin 1996 von ihrem Vater geschenkt erhalten hatte. Zu Gunsten des Vaters ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Das Haus war im Schenkungszeitpu... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile waren vom 20. 8. 1970 bis 28. 1. 1989 verheiratet. Ein nacheheliches Aufteilungsverfahren ist anhängig. Gegenstand der Aufteilung ist unter anderem eine im Miteigentum beider Parteien stehende Liegenschaft in Graz, auf der sie während der Ehe ein Wohnhaus errichtet haben, das als Ehewohnung diente. Auf der Liegenschaft war ein der Firma Bettenreich D*****, deren Alleininhaberin die Beklagte ist, gewährter, inzwischen zur Gänze zurückbezahlter Kredit von S... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 10. Oktober 1980 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Juni 1986, 13 Cg 167/86-5, aus dem alleinigen Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger. Der Ehe entstammt ein Kind. Während der Ehe wohnten die Eheleute B*** im Haus der Eltern der Antragstellerin, die ihnen auch die Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellten. Beide Teil... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland, die Antragsgegnerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Streitteile schlossen, nachdem sie bereits mindestens ein Jahr in Lebensgemeinschaft gelebt hatten, am 5. November 1977 die Ehe. Dadurch wurde die am 23. April 1977 geborene Daniela legitimiert. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 250 KG Weng. Den Kauf der Liegenschaft hatte sie teils au... mehr lesen...
Norm: ABGB §7AußStrG §229EheG §81 Abs1EheG §83 Abs1EheG §92EheG §94
Rechtssatz: Der Fall, daß eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht, wohl aber Schulden, die nach den §§ 81 Abs 1 oder 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen wären, vorhanden sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt eine Lücke vor, die nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen dahin zu schließen ist, daß die interne Schuldentragung (sollten die S... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind seit 25. Oktober 1967 miteinander verheiratet; ihrer Ehe entstammen vier Kinder. Der Kläger und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Mann) begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der beklagten und gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Frau). Der Mann ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 382 KG Gratwein, bestehend aus den Grundstücken Nr. 302 Baufläche und Nr. 177/2 Garten mit einem Flächenausmaß von 5.663 m2. Auf der Lieg... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §92EO §382 Z8 litc IVD
Rechtssatz: Der Aufteilungsanspruch bezieht sich auf das Vermögen in seiner derzeitigen Zusammensetzung und nicht bloß auf dessen Geldwert. Entscheidungstexte 4 Ob 561/88 Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 561/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006105 ... mehr lesen...
Begründung: Die im Mai 1950 geschlossene Ehe des im November 1921 geborenen Mannes und der im Mai 1926 geborenen Frau war mit dem im März 1984 in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil aufgelöst worden. Nach dem Scheidungsurteil trifft das Alleinverschulden den Mann. Am 11. Mai 1984 brachte die Frau einen Aufteilungsantrag ein. Gegenstand der begehrten Aufteilungsregelung sind der Gutsbestand zweier Liegenschaften und die auf diesen pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkei... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.August 1983 wurde die am 29.10.1976 zwischen den Parteien geschlossene Ehe rechtskräftig aus dem Verschulden der Antragsgegnerin geschieden. Der Ehe entstammen zwei Töchter, und zwar die am 16.9.1978 geborene Julia Elisabeth und die am 8.10.1980 geborene Lisa Maria. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden Töchter wurden der Antragsgegnerin zugeteilt. Der Antragsteller ist zu einer monatlichen Unterhalt... mehr lesen...
Begründung: Innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.November 1983, GZ.26 Cg 112/83-10, mit welchem die am 6. September 1968 geschlossene Ehe der Parteien österreichischer Staatsbürgerschaft geschieden wurde, beantragte der Mann am 21. November 1984 die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens unter Berücksichtigung der vorhandenen Schulden. Er verlangte zunächst eine Ent... mehr lesen...
Norm: EheG nF §81EheG nF §83EheG nF §92
Rechtssatz: Sind Schulden zur Einrichtung der Wohnung eingegangen worden und hat der Mann auf alle Ansprüche auf das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse verzichtet, so kann ihm die Tragung weiterer Lasten an den im Zusammenhang mit den angeführten Investitionen begründeten Schulden - mangels besonderer Umstände - billigerweise nicht zugemutet werden. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: EheG nF §81EheG nF §83EheG nF §92
Rechtssatz: Haben die Ehegatten das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse bereits einvernehmlich aufgeteilt, ist nur mehr gerichtlich zu bestimmen, ob und inwieweit die Schulden von einem Ehegatten auf den anderen überwälzt werden sollen; hiebei ist die vereinbarte Aufteilung der Vermögenswerte zu berücksichtigen, zu deren Anschaffung, Instandhaltung und Verbesserung die zur Entscheidun... mehr lesen...