RS OGH 1988/9/28 1Ob605/88, 5Ob601/89, 1Ob2104/96k, 1Ob111/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ABGB §7
AußStrG §229
EheG §81 Abs1
EheG §83 Abs1
EheG §92
EheG §94

Rechtssatz

Der Fall, daß eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht, wohl aber Schulden, die nach den §§ 81 Abs 1 oder 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen wären, vorhanden sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt eine Lücke vor, die nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen dahin zu schließen ist, daß die interne Schuldentragung (sollten die Schulden aber in der Zwischenzeit von einem Teil beglichen worden sein, die Auferlegung einer Ausgleichszahlung) im Aufteilungsverfahren und nach dessen Grundsätzen zu regeln ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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