TE OGH 2003/10/16 2Ob190/03k

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Horst P*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Karin P*****, vertreten durch Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2003, GZ 42 R 79/03h-71, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. November 2002, GZ 16 F 43/01t-61, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird teilweise Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass dem Beschluss des Erstgerichtes folgender weiterer Punkt angefügt wird:

"Für den Fall der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 KO (Restschuldbefreiung) wird der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von EUR 6.000, zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, auferlegt."

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Die 1988 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 16. 2. 2001 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder, die sich in Obsorge der Antragsgegnerin befinden. Am 15. 9. 1998 wurde der Antragsteller aufgrund einer einstweiligen Verfügung aus der Ehewohnung ausgewiesen. Seither ist die eheliche und häusliche Gemeinschaft der Streitteile aufgehoben.

Die Ehewohnung der Streitteile war ein Reihenhaus, das im Eigentum einer Genossenschaft steht.

Die Antragsgegnerin beantragte am 27. 10. 2000 die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Sie legte einen Zahlungsplan mit einer Quote von 12,44 % vor und beantragte die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 31. 10. 2000 wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 16. 5. 2001 wurde - nach Ablehnung des Schuldenregulierungsplanes - das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Beschluss vom 16. 1. 2002 gemäß § 200 Abs 4 KO aufgehoben. Die vom Antragsteller unter dem Titel einer Ausgleichszahlung angemeldete Forderung von S 1,200.000 wurde von der Schuldnerin bestritten. Das Feststellungsverfahren ist bis zur Erledigung des Aufteilungsverfahrens unterbrochen.

Der Antragsteller begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, dass die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der Kredite von insgesamt ca S 947.813 und zu einer Ausgleichszahlung von S 200.000 verpflichtet werden solle. Die Ehewohnung samt Inventar solle der Antragsgegnerin übertragen werden. In eventu begehrt er, ihm die Ehewohnung samt Inventar zu belassen und ihn zur Rückzahlung der Kredite zu verpflichten, weiteres in eventu die Ehewohnung samt Inventar gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1,200.000 der Antragsgegnerin zu überlassen; in diesem Falle würde er die Kredite zurückzahlen. Schließlich beantragt er noch hilfsweise, ihn zur Rückgabe der Ehewohnung zu ermächtigen, den Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden und den Resterlös je zur Hälfte zu teilen.

Die Antragsgegnerin sprach sich gegen diese Aufteilungsvorschläge aus. Sie beantragte, ihr die Ehewohnung samt Inventar zu übertragen, sie zur Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens zu verpflichten und dem Antragsteller die Rückzahlung der übrigen Schulden aufzuerlegen.

Das Erstgericht übertrug der Antragsgegnerin die Nutzungsrechte an der bisherigen Ehewohnung, sowie die in der Wohnung befindlichen Einrichtungs- und Hausratsgegenstände in ihr Alleineigentum. Sie wurde verpflichtet, das bei der Bank A***** aufgenommene Wohnbaudarlehen, welches derzeit mit ca EUR 2.200 aushaftet, allein zurückzuzahlen und den Antragsteller im Falle seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.

Der Antragsteller wurde verpflichtet, zwei Drittel, des bei der B*****AG Nr. 021-0-709-444 mit ca EUR 65.375 aushaftenden Kredites zurückzuzahlen, die Antragsgegnerin hingegen zur Rückzahlung eines Drittels dieses Kredites. Die Parteien wurden jeweils verpflichtet, die jeweils andere Partei im Umfang der eigenen Zahlungsverpflichtung im Falle deren Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.

Hinsichtlich des bei der Bank A***** Nr. 00328174503 mit ca EUR 17.044 aushaftenden Kredites wurde der Antragsteller zur Rückzahlung eines Viertels und die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von drei Vierteln verpflichtet. Auch hier wurden die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei im Umfang der eigenen Zahlungsverpflichtung im Falle deren Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.

Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mietete der Antragsteller gemeinsam mit einer Lebensgefährtin eine Gemeindewohnung. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft derjenige, der die Obsorge für das gemeinsame Kind innehat, den Mietvertrag übernimmt. Im Frühjahr 2002 trennte sich der Antragsteller von dieser Lebensgefährtin, die obsorgeberechtigt für das gemeinsame Kind ist; sie übernahm die Mietrechte für die Wohnung allein. Der Antragsteller zog zu seinen Eltern, die eine Gemeindewohnung von ca 50 m2 bewohnen.

Als der Antragssteller die Ehewohnung im September 1998 verließ, nahm er seine persönliche Bekleidung, einen Kleiderständer sowie Polster und Decke mit.

Die Wohnungskosten trug der Antragsteller bis Anfang 1999, seither trägt sie die Antragsgegnerin. Mangels rechtsgeschäftlicher Verwertbarkeit kann ein Verkehrswert der Ehewohnung nicht festgestellt werden. Der "Schattenwert" (Vermögenswert, der sich aus den gegebenen Mietbedingungen gegenüber der marktüblichen Mietzinshöhe ergibt) betrug im September 1998 EUR 47.160, im Juli 2002 EUR 54.130.

Das Inventar hatte zum September 1998 einen Wert von rund EUR 4.333, im Mai 2002 einen solchen von rund EUR 2.803. Teile des Inventars wurden vor der Ehe angeschafft und stellten zum September 1998 einen Wert von EUR 478 und zum Mai 2002 einen solchen von EUR 296 dar.

Als die Streitteile im Jahre 1988 heirateten, war die Antragsgegnerin Eigentümerin einer Wohnung, die sie von ihrem im Jahr 1986 verstorbenen Ehemann geerbt hatte. Die Wohnung hatte einen Einheitswert von S 70.000, sie war unbelastet, die Betriebskosten betrugen rund S 1.000 monatlich. Die Wohnung war vollständig eingerichtet. Noch mit ihrem ersten Ehemann hatte die Antragsgegnerin Renovierungsarbeiten durchgeführt, die sie nach dessen Tod weiterführte und bei denen ihr in der Folge auch der Antragsteller behilflich war. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren diese praktisch abgeschlossen. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin keine wesentlichen Vermögenswerte, aber auch keine Schulden. Sie war damals vollzeitbeschäftigt und verdiente rund 19.000 S monatlich.

Im ersten Halbjahr 1990 verkaufte die Antragsgegnerin diese Wohnung um S 1,220.000. Praktisch gleichzeitig schafften die Streitteile eine neue Ehewohnung an, nämlich ein Reihenhaus in 1210 Wien. Der Nutzungsvertrag wurde am 31. 7. 1990 unterfertigt, die Übersiedlung erfolgte zum 1. 8. 1990. Das Reihenhaus wurde ausschließlich mit dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin finanziert. Zur Abwicklung eröffneten die Streitteile ein Konto bei einer Bank. Nach Abwicklung der Zahlungen wurde dieses Konto geschlossen und der Restbetrag von den Streitteilen behoben und für die Anschaffung eines Autos verwendet, das etwa S 100.000 kostete. Dieses wurde vom Antragsteller repariert und in der Folge als Zweitauto verwendet. Nach einiger Zeit wurde der PKW weiterverkauft und der Erlös zur Anzahlung eines Leasingfahrzeuges verwendet.

Die finanzielle Lage des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Eheschließung weniger gut. Er gab seine Gemeindewohnung, für die rund S 3.000 monatlich Kosten anfielen, erst während der Ehe zurück. Für ein Auto und ein Motorrad musste er Leasingraten bezahlen. Sein Einkommen betrug unter S 10.000 monatlich. Er hatte keine Ersparnisse, wohl aber Schulden (zwei offene Kredite). Einer der beiden Kredite wurde von den Streitteilen im Jahre 1989 mit rund S 79.150 ausbezahlt. Der weitere Kredit wurde 1991 mit rund S 70.000 von den Streitteilen abgedeckt. Zur Abdeckung der Kredite wurden jeweils weitere Kredite aufgenommen, für die beide Streitteile hafteten, während der Antragsteller für die vor der Ehe aufgenommenen Kredite allein gehaftet hatte. Den ersten Kredit nahmen die Streitteile bei der Bank A***** mit einem Betrag von rund S 140.000 auf. Mit S 79.150 davon zahlten sie den vorehelichen Kredit des Antragstellers aus dem Jahr 1985 zurück. Den bar ausbezahlten Restbetrag verwendeten sie zur Zahlung "kleiner offener Beträge", wie offene Leasingraten und Kontoüberziehung des Antragstellers.

Den nächsten Kredit nahmen die Streitteile am 6. 9. 1990 auf, als sie das Reihenhaus übernahmen. Es handelt sich dabei um ein Wohnbauförderungsdarlehen bei der Bank A***** über S 57.000, das seit 1. 4. 1991 in halbjährlichen Raten zu je S 1.425 zurückbezahlt werden muss. Dieses Darlehen erschien den Streitteilen so günstig, dass sie es aufnahmen, ohne es wirklich zu benötigen. Die Kreditsumme wurde von den Streitteilen gemeinsam verbraucht.

Am 17. 10. 1991 unterzeichneten die Streitteile den nächsten Kreditvertrag und zwar nahmen sie einen Betrag von S 280.000 bei der E***** Spar-Kasse auf. Mit einem Teilbetrag von S 126.625 deckten sie den am 16. 11. 1989 aufgenommenen Kredit ab, mit einem weiteren Teilbetrag von S 70.000 deckten sie den vorehelichen Kredit des Antragstellers aus dem Jahre 1987 ab, der Rest von S 76.103 wurde auf das Konto des Antragstellers ausbezahlt. Dieser Betrag wurde zur Abdeckung des überzogenen Kontos verwendet.

Am 30. 6. 1994 nahmen die Streitteile wieder einen Kredit auf und zwar wurde der am 17. 10. 1991 bei der E***** Bank aufgenommene Kredit um S 100.000 auf insgesamt S 340.000 aufgestockt. Beide Streitteile verpfändeten jeweils ihre Lebensversicherung. Ausbezahlt wurde ein Betrag von rund S 93.500 von dem ein Teilbetrag von S 84.000 direkt auf das Konto des Antragstellers überwiesen wurde. Dieses war damals erheblich überzogen, weil die Streitteile laufend mehr ausgaben, als sie einnahmen.

Im Herbst 1995 wurde bei der B*****AG ein Kredit in der Höhe von S 500.000 aufgenommen. Ein Teilbetrag von S 318.800 wurde zur Abdeckung des vorhin erwähnten Kredites verwendet und direkt auf das entsprechende Konto der E***** Bank überwiesen. Der Restbetrag von rund S 179.900 wurde auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Das Guthaben auf diesem Konto war für Wohnungseinrichtungen gedacht, es wurde aber im Laufe der Zeit für verschiedene Anschaffungen und für tägliche Ausgaben verwendet. Mit einem Teilbetrag wurde das Leasingauto ausbezahlt. Das Konto bei der E***** Bank bestand weiter, die Antragsgegnerin bezog über dieses Konto ihr Gehalt. Das Gehalt des Antragstellers wurde auf das Konto bei der B*****AG ausbezahlt.

Am 31. 10. 1996 wurde von den Streitteilen letztlich gemeinsam ein Kredit bei der Bank A***** über S 165.000 aufgenommen. Der Kreditbetrag wurde auf das gemeinsame Konto beider Streitteile ausbezahlt und wurde ein PKW VW Golf gekauft, der als Familienauto verwendet wurde. Die Lebensversicherungen dienten wieder als Sicherstellung.

Als der Antragsteller die Ehewohnung verließ, nahm er den PKW mit. Er führte noch eine Reparatur um rund S 50.000 an dem Fahrzeug durch und verkaufte es in der Folge um S 90.000.

Zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hafteten zwei Kredite aus, nämlich der bei der B*****AG mit EUR 34.110,06 und der bei der Bank A***** mit einem Betrag von EUR 9.846,75. Im ersten Jahr nach der Trennung bezahlte der Antragsteller die Raten des B*****AG-Kredites weiter, mit der Bank A***** vereinbarte er geringere Raten, als ursprünglich vorgesehen. Insgesamt bezahlte er nach der Trennung einen Betrag von S 16.000 auf den B*****AG-Kredit und S 5.000 auf den Bank A*****-Kredit.

Im Herbst 2000 beantragte die Antragsgegnerin Privatkonkurs und leistete Zahlungen auf die Kredite entsprechend dem Zahlungsplan. Sie zahlte im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens rund EUR 6.500 an ihre Gläubiger. Zur Zeit haftet der Kredit bei der Bank A***** mit rund EUR 17.044 aus. Die Forderung ist tituliert und ist gegen den Antragsteller ein Exekutionsverfahren anhängig. Das Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin ist wegen des Abschöpfungsverfahrens unterbrochen.

Der B*****AG-Kredit haftet mit EUR 65.375 aus.

Die Streitteile verfügten über je eine Lebensversicherung die wegen der Kredite vinkuliert waren. Der Antragsteller erwirkte die Devinkulierung seiner Versicherung, löste sie auf und erhielt einen Betrag von S 65.000. Die Versicherung der Antragsgegnerin wurde im Rahmen des Konkursverfahrens mit einem Wert von S 85.000 aufgelöst und stellt einen Teil der Konkursmasse dar.

Sonstige Ersparnisse bestehen nicht.

Die Antragsgegnerin war zur Zeit der Eheschließung ganztags berufstätig und verdiente ca S 19.000 netto. Nach der Geburt der ersten Tochter Ende 1998 bezog sie ein Jahr Karenzgeld. Da das Kind krank war, konnte sie nach Ablauf dieser Zeit nicht wieder arbeiten gehen, sondern blieb zuhause und bezog Notstandshilfe. Für das Kind wurde die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt.

Im April 1991 wurde die zweite Tochter der Streitteile geboren; die Antragsgegnerin nahm für zwei Jahre Karenzurlaub in Anspruch. Im Mai 1994 bezog sie Sondernotstandshilfe, im September 1994 begann sie wieder ganztags zu arbeiten; sie verdiente etwa S 15.000 monatlich netto. Sie wollte auf eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, dies wurde aber vom Arbeitgeber nicht akzeptiert. Deshalb wurde das Dienstverhältnis Ende 1997 aufgelöst, die Antragsgegnerin bezog eine Abfertigung von S 45.000 und erhielt in der Folge Arbeitslosengeld in der Höhe von rund S 11.000 monatlich, ab Mitte 1998 Notstandshilfe. Seit Februar 1999 ist sie wieder berufstätig und verdient als Teilzeitkraft rund S 11.000 monatlich netto.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Eheschließung ganztags berufstätig und verdiente rund S 10.000 monatlich. Nach mehrmaligem Wechsel des Arbeitgebers wurde er im März 1992 arbeitslos und bezog bis November 1992 Arbeitslosengeld von insgesamt rund S 60.000. Im November 1992 fand er wieder eine Anstellung und war bis Mitte 2000 zu einem Gehalt von rund S 15.000 monatlich beschäftigt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wurde ihm eine Abfertigung von rund S 95.000 ausbezahlt.

Haushaltsführung und Kinderbetreuung waren überwiegend Aufgabe der Antragsgegnerin, die aber vom Antragsteller unterstützt wurde.

Keiner der Streitteile hatte Hobbies, die in den Kosten weit überdurchschnittlich waren.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Reihenhaus sei als Ehewohnung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Die Wohnung sei zwar aus Mitteln der Antragsgegnerin, allerdings während aufrechter Ehe, erworben worden. Die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder hätten bereits seit mehreren Jahren die Wohnung allein benützt, die Kinder seien gut integriert. Über Wunsch der Antragsgegnerin sei ihr die Wohnung zuzuweisen.

Ein Wertausgleich sei nicht vorzunehmen, weil die Antragsgegnerin die Kosten der Wohnungsanschaffung ausschließlich getragen habe. Hinsichtlich des Wohnbaudarlehens sei sie bereit gewesen, dieses weiter zurückzuzahlen.

Die beiden Kredite seien von den Streitteilen aufgenommen und für das gemeinsame Leben verwendet worden. Die aushaftenden Summen hätten sich deshalb wesentlich erhöht, weil keine ausreichenden Zahlungen geleistet worden seien. Vielmehr habe der Antragsteller seit September 1998 für die beiden Kredite ca EUR 1.640, die Antragsgegnerin ca EUR 6.500 geleistet. Durch die Aufteilung der Kredite werde der Antragsteller mit rund EUR 47.840 belastet, die Antragsgegnerin mit rund EUR 36.770. Demgegenüber habe der Antragsteller Werte von rund EUR 7.630 übernommen (Versicherungserlös + Autoverkaufserlös abzüglich Reparaturkosten). Die Antragstellerin habe Inventar von rund EUR 2.500 übernommen. Ihre Lebensversicherung habe sie im Rahmen des Konkursverfahrens verwendet. Dadurch seien beide Teile begünstigt worden, weil damit gemeinsame Schulden beglichen worden seien.

Zu berücksichtigen sei auch, dass während der Ehe voreheliche Schulden des Antragstellers von rund EUR 10.901 gemeinsam zurückbezahlt worden seien und der Antragsteller keine Ersparnisse in die Ehe eingebracht habe. Die Antragsgegnerin habe hingegen eine Eigentumswohnung eingebracht, deren Erlös etwa zur Hälfte zur Anschaffung der Ehewohnung, zur anderen Hälfte für weiteren ehelichen Bedarf verwendet worden sei.

Das von beiden Teilen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000, der ordentliche Revisionsrekurs werde zugelassen.

Zum Rekurs des Antragstellers führte das Rechtsmittelgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die Wertbemessung der ehelichen Wohnung habe nach Billigkeit in analoger Anwendung des § 273 ZPO zu erfolgen. Auch bei der Entscheidung über die Ehewohnung nach § 94 EheG seien die in § 83 EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen maßgebend.

Über das Vermögen der Antragsgegnerin sei vor Ehescheidung ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und in weiterer Folge das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden. Da die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung der Ehe nach der Konkurseröffnung ausgesprochen worden sei, sei das Aufteilungsverfahren davon nicht berührt, weil gemäß § 1 Abs 2 KO nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden hätten, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehörten, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstanden und nicht Masseforderungen im Sinne des § 46 KO seien. Der schon vor der Eheschließung anhängig gewordene Konkurs stehe daher der Durchführung des Aufteilungsverfahrens nicht entgegen.

Einem Privatschuldner stehe es offen, durch außergerichtlichen Ausgleich, Zwangsausgleich, Zahlungsplan, oder Abschöpfungsverfahren seine Insolvenzsituation zu bereinigen. Im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens sei gegenüber den sonstigen Fällen die Erteilung einer Restschuldbefreiung begünstigt. Es liege in der Natur der Solidarhaftung, dass der Antragsteller für die gesamten aushaftenden Darlehensbeträge einzustehen habe, wenn hinsichtlich der Antragsgegnerin das Abschöpfungsverfahren stattfinde. Da zur Stellung des Einstellungsantrags im Abschöpfungsverfahren nur die Konkursgläubiger legitimiert seien, könne der Antragsteller auch keine Einstellung des Abschöpfungsverfahrens durchsetzen. Die nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stünden, seien gemäß § 81 EheG in Anrechnung zu bringen. Da die Ehewohnung ausschließlich von der Antragsgegnerin finanziert worden sei, seien die während der Ehe zur Abdeckung von Kontoüberziehungen und für die Lebenserhaltungskosten aufgenommenen Darlehen anzurechnen.

Bei der Zuweisung der Ehewohnung sei darauf Bedacht zu nehmen, in wessen Haushalt ein Kind wohne, sie sei demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen sei. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Wohlbestehenkönnens müsste die Lage jenes Ehegatten, bei dem die Kinder blieben, besonders sorgfältig geprüft werden, da ja jede Belastung dieses Ehegatten auch Auswirkungen auf die Kinder habe. Nach dem Grundsatz der Billigkeit sei daher die Ehewohnung der Antragsgegnerin zuzuweisen.

Zum Rekurs der Antragsgegnerin führt das Rechtsmittelgericht aus, die Aufteilung sei nach Billigkeit vorzunehmen; dabei sei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf das Wohl der Kinder bedacht zu nehmen, genauso auch auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhingen. Die Darlehensbeträge seien teilweise zur Abdeckung von Kontoüberziehungen, zum anderen Teil für Lebenshaltungskosten verwendet worden. Die vorehelichen Kredite des Antragstellers, die von den Streitteilen zurückbezahlt worden seien, hätten ca S 150.000 betragen. Diese Umstände habe das Erstgericht berücksichtigt, indem es dem Antragsgegner die höhere Darlehensrückzahlung aufgetragen und die Nutzungsrechte an der bisherigen Ehewohnung an die Antragsgegnerin übertragen habe.

Das Abschöpfungsverfahren stelle eine Möglichkeit für einen Schuldner dar, die Restschuldbefreiung ohne Zustimmung der Gläubiger, ja sogar gegen deren Willen, zu erlangen. Das Abschöpfungsverfahren schließe sich an das Konkursverfahren an und dauere sieben Jahre. Erwirtschafte der Schuldner insgesamt eine Quote von mindestens 10 %, dann beschließe das Gericht die Restschuldbefreiung. Das Abschöpfungsverfahren setze einen zulässigen Zahlungsplan voraus, für dessen Zulässigkeit es auch erforderlich sei, dass er angemessen sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt worden, weshalb auch das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Schulden, für deren Bezahlung die Parteien zur ungeteilten Hand gehaftet hätten und um deren Aufteilung es im Aufteilungsverfahren gehe, seien Gegenstand des Schuldenregulierungs- und ebenso des Abschöpfungsverfahrens gewesen.

Gemäß § 92 EheG könne das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Zahlung der Schulden verpflichtet sei. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin stelle eine solche interne Verpflichtung dar. Die im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens der Antragsgegnerin erlassene Restschuldbefreiung habe zur Gänze der Antragsteller zu tragen. Da der Antragsgegnerin aber die Ehewohnung verblieben sei, würde ihre Beteiligung lediglich in der Höhe des Abschöpfungsbetrages der Billigkeit widersprechen. Zum Ausgleich für die getroffene Wohnmöglichkeit habe sie sich gegenüber dem Antragsteller mit der vom Erstgericht festgesetzten Quote an den Schulden zu beteiligen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auswirkung des Abschöpfungsverfahrens auf das Aufteilungsverfahren noch nicht vorliege.

Dagegen richten sich die von beiden Parteien erhobenen Revisionsrekurse.

Der Antragsteller beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihm die Mietrechte bzw Genossenschaftsanteile am Reihenhaus gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung zugewiesen werden und er verpflichtet werde, die Kredite zurückzuzahlen; weiters werden noch Eventualanträge gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet werde, die Kredite allein zurückzuzahlen und er sie gegen ein Inanspruchnahme aus diesen Zahlungsverpflichtungen vollständig schad- und klaglos zu halten habe.

Beide Teile haben zum Rechtsmittel des Gegners Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind zulässig, nur jener des Antragstellers ist teilweise berechtigt.

Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Dieser machte in seinem Rechtsmittel geltend, es sei eine Rechtsfolge der Solidarhaftung einerseits und des Abschöpfungsverfahrens andererseits, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Gläubigern nur verpflichtet sei, jene 10 %ige Quote zu bezahlen, die sie angeboten habe, während er hingegen für die restlichen 90 % hafte. Die Antragsgegnerin dürfe gar keine höhere Rückzahlungen leisten, ohne sich des Vergehens der Gläubigerbegünstigung schuldig zu machen. Es entspreche nicht der Billigkeit, dass der Antragstellerin die Wohnung, also das einzige Aktivum, zugewiesen werde, er hingegen die Schulden zu tragen habe. Die Antragsgegnerin, die sich im Privatkonkurs befinde, könne nicht entschädigungslos bzw mit einer Entschädigung von 10 % der ehelichen Schulden die gesamten ehelichen Aktiva an sich lösen. Da sich die Antragsgegnerin aber im Privatkonkurs befinde und absehbar sei, dass sie eine Ausgleichszahlung nicht erfüllen könne, sei generell die Zuweisung der Ehewohnung an sie unbillig. Dass die Antragsgegnerin den Kredit, der zum Erwerb der Ehewohnung aufgenommen wurde, mit Mitteln aus dem Verkauf einer ererbten Wohnung zurückbezahlt habe, könne bei einer dreizehnjährigen Ehe nur untergeordnet ins Gewicht fallen.

Hiezu wurde erwogen:

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, hängt die Frage, welchen Einfluss die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten auf ein Aufteilungsverfahren hat, vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufteilungsanspruches ab. Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (6 Ob 315/99p; 7 Ob 322/01f ua). Ist die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung der Ehe erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten ausgesprochen worden, wird das Aufteilungsverfahren vor dem Außerstreitgericht dadurch nicht berührt, weil gemäß § 1 Abs 2 KO nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehören, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und nicht Masseforderungen im Sinne des § 46 KO sind (RIS-Justiz RS00085837 Ob 322/01f). Allerdings kann der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren nur solches Vermögen zuweisen, das nicht zur Konkursmasse gehört; hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden (Stabentheiner in Rummel3 ABGB §§ 85, 86 EheG Rz 4 mwN).

Wie der Antragsteller in seinem Rechtsmittel zutreffend ausführt, ist eine rechtliche Folge des sich an das Konkursverfahren anschließenden Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung einerseits und der Solidarhaftung andererseits, dass seine Haftung gegenüber den gemeinsamen Gläubigern aufrecht bleibt, hingegen zugunsten der Antragsgegnerin eine Restschuldbefreiung eintritt. Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt aber nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers oder gar zu einer Zuweisung der Ehewohnung an ihn führen. Allerdings ändert auch die Zuweisung eines nicht unbeträchtlichen Teils der gemeinsamen Schulden an die Antragsgegnerin nichts daran, dass diese nur im Innenverhältnis erfolgte. Auch ein allenfalls noch möglicher (siehe Stabentheiner in Rummel, aaO, § 98 EheG Rz 3 mwN) Ausspruch nach § 98 EheG würde nichts daran ändern, dass der Antragsteller als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden kann und im Falle einer Restschuldbefreiung der Antragsgegnerin die Kredite weit überwiegend allein zurückzubezahlen hat. Er kann auch ihr gegenüber nicht Rückgriff nehmen, auch deren Restschuldbefreiung kommt ihm nicht zugute (G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Rz 705; Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 Rz 188). Dies ist im Hinblick darauf, dass die Nutzungsrechte an der bisherigen Ehewohnung der Antragsgegnerin zugewiesen wurden, unbillig. Doch kommt die vom Antragsteller angestrebte Zuweisung der Wohnung an ihn nicht in Frage. Diese würde dem Wohl der Kinder, welche in dieser Wohnung wohnen und in der Umgebung integriert sind, widersprechen. Es kann der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Abschöpfungsverfahren auch derzeit keine Ausgleichzahlung auferlegt werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates entspricht es der Billigkeit, ihr für den Fall der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und der Restschuldbefreiung einen in angemessener Frist zu leistende angemessene Ausgleichszahlung von EUR 6.000 aufzuerlegen.

Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Diese macht in ihrem Rechtsmittel geltend, durch die Leistungen im Abschöpfungsverfahren sei sie von weiteren Leistungen im Zusammenhang mit verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeiten befreit. Vor allem die vom Erstgericht ausgesprochene Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der ihr zur Rückzahlung auferlegten Darlehensteile stehe in einem eklatanten Widerspruch zu dem Ergebnis des Abschöpfungsverfahrens. Nach dem Ausspruch des Erstgerichtes müsste sie den Gläubigern (Bank A*****, B*****AG) nicht nur die Quote im Abschöpfungsverfahren leisten, sondern darüber hinaus (um eine Inanspruchnahme des Antragstellers zu verhindern) auch die ihr im Aufteilungsverfahren auferlegte Darlehensquote an die genannten Banken zahlen. Sogar bei einer gegenteiligen Auffassung müssten die von ihr im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens erbrachten und hinkünftig noch zu leistenden Beträge auf ihre Zahlungsverpflichtung angerechnet werden.

Jedenfalls sei die von den Vorinstanzen getroffene Kostenentscheidung unrichtig.

Hiezu wurde erwogen:

Die Schulden, zu deren teilweisen Tragung im Innenverhältnis die Antragsgegnerin nach § 92 EheG verpflichtet wurde, sind ohnehin vom Abschöpfungsverfahren und der Restschuldbefreiung erfasst. Gemäß § 214 Abs 2 Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung aber auch gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Durch diese Bestimmung wird die Restschuldbefreiung abgesichert, ohne eine derartige würde nämlich die Restschuldbefreiung in vielen Fällen nur zu einer Änderung in der Person des Gläubigers führen (G. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Rz 705). Derzeit ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, weshalb die Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen haben, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schad- und klaglos zu halten hat (Stabentheiner in Rummel aaO § 92 EheG Rz 1). Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin durch § 208 Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt (G. Kodek, aaO, Rz 743), geschützt.

Die Befürchtungen der Antragsgegnerin, trotz des Abschöpfungsverfahrens und einer Restschuldbefreiung für die Kreditschulden in Anspruch genommen zu werden, sind daher unberechtigt.

Trotz der teilweisen Berechtigung des Rechtsmittel des Antragstellers besteht unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 234 AußStrG) kein Anlass, die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes abzuändern. Hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens war im Hinblick auf die ohnehin schon sehr angespannte finanzielle Situation der Streitteile eine gegenseitige Aufhebung der Kosten auszusprechen (vgl 7 Ob 47/99h).Trotz der teilweisen Berechtigung des Rechtsmittel des Antragstellers besteht unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 234 AußStrG) kein Anlass, die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes abzuändern. Hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens war im Hinblick auf die ohnehin schon sehr angespannte finanzielle Situation der Streitteile eine gegenseitige Aufhebung der Kosten auszusprechen vergleiche 7 Ob 47/99h).

Textnummer

E71405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00190.03K.1016.000

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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