TE OGH 1988/9/28 1Ob605/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef P***, Postbeamter, Kelheim, Emil Ott-Straße 1, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wider die Antragsgegnerin Gertraud P***, Serviererin, Zell am See, Froschheimstraße 16, vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20. April 1988, GZ 33 b R 122/87-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 21. August 1987, GZ F 2/86-36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland, die Antragsgegnerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Streitteile schlossen, nachdem sie bereits mindestens ein Jahr in Lebensgemeinschaft gelebt hatten, am 5. November 1977 die Ehe. Dadurch wurde die am 23. April 1977 geborene Daniela legitimiert. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 250 KG Weng. Den Kauf der Liegenschaft hatte sie teils aus Eigenmitteln (ca. S 60.000,--), teils aus Krediten (ca. S 100.000,--) finanziert. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war noch ein Kreditrest von S 30.000,-- offen, den die Streitteile in der Folge gemeinsam abstatteten. Schon im Frühjahr 1976 hatten die Streitteile den Bau des Hauses Weng Nr. 45 begonnen. Dieses Haus war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits weitgehend fertiggestellt. Die Finanzierung erfolgte mit dem Betrag von

S 120.000,-- aus Eigenmitteln des Antragstellers, zum Großteil aber durch Kreditaufnahmen. Mit Schenkungsvertrag vom 16. Mai 1978 übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Hälfteanteil an der EZ 250 KG Weng. Nach Beendigung des Karenzurlaubes arbeitete die Antragsgegnerin als Kellnerin zu einem Monatsverdienst von

S 11.000,--, der Antragsteller verdiente rund DM 2000,-- monatlich. Schon während der Lebensgemeinschaft bestand eine gemeinsame Kasse. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde am 1. November 1983 aufgehoben. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile war immer in Weng. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. April 1984, 13 Cg 141/84-4, rechtskräftig aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. Februar 1984, E 3/84-2, wurde die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 250 KG Weng bewilligt. Der Schätzwert der Liegenschaft einschließlich Zubehör (Sauna) betrug S 2,707.800,--, davon entfielen S 485.400,-- auf den Grundwert. Die Liegenschaft wurde mit Beschluß vom 28. Jänner 1985, ON 40, dem Franz H*** sen. um den Betrag von

S 1,835.000,-- zugeschlagen. Das Meistbot wurde ausschließlich zur teilweisen Deckung von mit dem Hausbau und der Führung des gemeinsamen Haushaltes eingegangenen und auf dieser Liegenschaft sichergestellten Schulden verwendet. Dabei konnte ein Forderungsrest der S*** St. Johann im Pongau, für den die Streitteile gemeinsam haften, in der Höhe von S 291.839,79 nicht abgedeckt werden. Der Antragsteller wurde gegen Bezahlung des Betrages von

S 61.064,-- von der S*** St. Johann im Pongau aus der persönlichen Haftung entlassen. Die Antragsgegnerin hat keine weiteren Rückzahlungen auf die restliche Schuld geleistet. Der Antragsteller hatte schon vor der Eheschließung bei der B*** Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige GmbH, Filiale Regensburg, zwei Darlehen in der Höhe von DM 11.700,-- und DM 10.900,-- aufgenommen. Am 1. November 1983 betrugen die Darlehensreste DM 4241,75 und DM 3260,91. Während aufrechter Ehe nahm der Antragsteller vier Darlehen beim P***- S***- UND D*** München auf, die am 1. November 1983 mit insgesamt DM 25.610,50 aushafteten. Für zwei Darlehen hatte die Antragsgegnerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen (darauf entfallender Darlehensrest: DM 11.875,74). Beide Streitteile nahmen am 29. April 1980 bei der WKV-Bank, Gesellschaft mbH, München, ein Darlehen von DM 19.388,-- auf. Auf dieses Darlehen hafteten am 1. November 1983 DM 5307,71 aus. Sämtliche Forderungen der WKV-Bank wurden vom Antragsteller am 28. Februar 1985 getilgt. Der Antragsteller nahm weiters am 26. Oktober 1981 und am 1. Dezember 1982 zwei Privatkredite bei der B***

H***- UND W*** AG über DM 6000,-- und DM 10.069,80 auf. Am 1. November 1983 hafteten die Kredite mit DM 10.479,33 aus. Die Forderungen der Bank wurden vom Antragsteller am 17. April 1985 beglichen. Der Bruder des Antragstellers Manfred P*** nahm bei der R*** Kelheim ein Darlehen von DM 11.000,-- auf, welchen Betrag er dem Antragsteller zur Verfügung stellte. Der Darlehensrest betrug am 1. November 1983 DM 7165,43. Im Jahr 1984 wurde das Darlehen zur Gänze zurückbezahlt.

Der Antragsteller beantragte am 13. Dezember 1984, ohne einen konkreten Aufteilungsvorschlag zu machen, gemäß §§ 81 ff EheG die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Am 2. April 1985 brachte er beim Landesgericht Salzburg zu 13 Cg 119/85 gegen die Antragsgegnerin eine Klage auf Bezahlung des Betrages von S 94.836,-- samt Anhang, das ist die Hälfte der ausschließlich von ihm geleisteten Darlehensrückzahlungen, ein. Er brachte vor, die Streitteile hätten während der Dauer der Ehe gemeinsam eine Reihe von Darlehensverbindlichkeiten begründet, die zum Zwecke der Erbauung des Wohnhauses bzw. zu dessen Ausstattung verwendet worden seien. Auf diese Darlehen habe er von November 1983 bis einschließlich Februar 1985 Beträge von

S 189.672,-- zurückbezahlt. Er habe durch diese Zahlungen einen Aufwand bestritten, der zur Hälfte von der Antragsgegnerin als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in Weng zu tragen gewesen wäre bzw. einen Aufwand bestritten, der der Antragstellerin als Hälfteeigentümerin zugute gekommen sei. Dieser Ersatzanspruch stehe ihm auch dann zu, wenn die Liegenschaft mittlerweile im Wege der Zwangsversteigerung auf einen neuen Eigentümer übergegangen sei. Auf Grund seines Aufwandersatzanspruches stehe dem Antragsteller der Ersatz des Hälftebetrages der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlungen, die zur Gänze für das gemeinsame Haus aufgewendet worden seien, zu. Diese Klage wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Oktober 1985, ON 5, bestätigt mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Dezember 1985, 1 R 294/85, gemäß § 235 AußStrG dem zuständigen Bezirksgericht St. Johann im Pongau, Außerstreitabteilung, überwiesen. Nach der Überweisung dehnte der Antragsteller sein Begehren auf DM 27.239,67 samt Anhang aus.

Die Antragsgegnerin wendete ein, die Kreditverbindlichkeiten seien vom Antragsteller allein begründet worden; die Valuta sei keinesfalls für das im gemeinsamen Eigentum gestandene Haus, sondern ausschließlich für den privaten Konsum und Bedarf des Antragstellers verwendet worden. Sie begehrte ihrerseits in der Verhandlung vom 24. April 1987, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 242.700,--, das sei die Hälfte des geschätzten Grundwertes der Liegenschaft EZ 250 KG Weng, aufzuerlegen. Diese Liegenschaft sei von ihr in die Ehe eingebracht worden und unterliege nicht der Aufteilung.

Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses eine Ausgleichszahlung von S 78.671,-- samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft zu leisten. Das restliche Begehren des Antragstellers und das Begehren der Antragsgegnerin wies es unangefochten ab. Es stellte fest, die Darlehensbeträge der B*** Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot habe der Antragsteller bereits vor der Eheschließung während aufrechter Lebensgemeinschaft für den Hausbau verwendet. Die weiteren Kredite seien vom Antragsteller für den Hausbau und die Lebenshaltung der Ehegatten bzw. der Familie verwendet worden. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, die Streitteile hätten etwa denselben Betrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleistet, so daß auch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stünden, im Verhältnis 1 : 1 zu teilen seien. Aktiva seien nicht vorhanden. Der Antragsteller habe seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Kreditrückzahlungen im Schillinggegenwert von S 190.677,69 (richtig: den doppelten Betrag) geleistet, die im inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen stünden. Bei der Entscheidung über die Schulden sei auch auf die durch einen Teil allein vorgenommenen Tilgung nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedacht zu nehmen. Von dem Betrag von S 190.677,69 seien aber die Beträge von S 84.855,89 und S 27.150,-- abzuziehen. Die Restforderung der S*** St. Johann im Pongau habe nach der Zuweisung des Meistbotes S 291.839,79 betragen. Darauf habe der Antragsteller, der dafür aus der Haftung entlassen worden sei, den Betrag von S 61.064,-- bezahlt. Die Antragsgegnerin werde daher zusätzlich zu dem auf sie entfallenden Hälftebetrag von S 145.919,89 noch mit dem Differenzbetrag von S 84.855,99 und den in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen von S 27.150,-- belastet. Die Einbringung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin in die Ehe rechtfertige keinen Vorabzug zu ihren Gunsten. Bereits mit Schenkungsvertrag vom 16. Mai 1978 habe sie eine Liegenschaftshälfte an den Antragsteller übergeben. Damals sei das gemeinsam errichtete Wohnhaus, das im März 1978 bezogen worden sei, weitgehend fertiggestellt gewesen. Beide Streitteile hätten Eigenmittelkredite und Mühe dafür aufgewendet. Nur die Antragsgegnerin erhob Rekurs, mit dem sie eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dahin anstrebte, daß ihr keine Ausgleichszahlung auferlegt werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge; den Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Der Auffassung der Antragsgegnerin, daß ein Vorabzug für die Hälfte des Grundwertes an der gemeinsamen Liegenschaft vorzunehmen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie habe zwar die Liegenschaft in die Ehe eingebracht, doch habe sie eine Hälfte bereits fünf Monate nach der Eheschließung dem Antragsteller geschenkt, der die anteilige Haftung für bereits bestehende Darlehensforderung übernommen habe. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Antragsgegnerin zwar die Liegenschaft noch vor der Eheschließung um den Betrag von S 161.800,-- gekauft habe, der Antragsteller aber seinerseits zum Hausbau an Eigenmitteln neben den Darlehen S 120.000,-- in die Ehe eingebracht habe. Mit der vom Erstgericht zuerkannten Ausgleichszahlung hätte die Antragsgegnerin für insgesamt S 309.466,-- der Schulden aufzukommen, das seien 46 % von S 673.134,38. Darin könne unter Bedachtnahme auf die Lebensgestaltung vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein unbilliges Ergebnis nicht erblickt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, in dem sie ihren Rekursantrag wiederholt, ist nicht berechtigt.

Die Streitteile hatten ein verschiedenes Personalstatut. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag aber vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Gleichgültig, ob für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die Kollisionsnorm des § 19 IPRG oder die des § 20 IPRG heranzuziehen ist (differenzierend zur Aufteilung der Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 19 IPRG; vgl. EFSlg 46.563, 39.035) ist gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG für die eheliche Aufteilung in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden. Was Gegenstand der Aufteilung ist, bestimmen die §§ 81 f EheG. Der Aufteilung unterliegt, sofern nicht Ausnahmen nach § 82 EheG gelten, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, das ist alles, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (EFSlg 51.706, 48.888), alle Vermögenswerte, die sie gemeinsam geschaffen und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (EFSlg 51.707, 48.915, 48.916). Nach § 81 Abs 1 EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen; gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies bereits nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Schon die Verwendung der Wortfolge "in Anschlag zu bringen" und "Bedacht zu nehmen" zeigt, daß der Gesetzgeber nur an während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten gedacht hat, die im Zusammenhang mit der Aufteilung von Aktiven stehen, ein Ergebnis, das auch durch den Bericht des Justizausschusses, 916 BlgNr 14. GP 12, 15, bestätigt wird; auch dort wird eine Berücksichtigung der Schulden nur im Zusammenhang mit dem vorhandenen Aktivvermögen erwähnt. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, daß eine Anrufung des Außerstreitrichters bloß wegen der Regelung ehelicher Schulden möglich ist, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse vorhanden waren, diese aber bereits real aufgeteilt wurden und nur eine Regelung über die Tragung der Schulden im Innenverhältnis nicht zustande kam (EFSlg 51.814, 36.471; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu §§ 81, 82 EheG). Im vorliegenden Fall stand nach Versteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, deren Erlös nicht einmal zur Befriedigung aller auf dieser Liegenschaft sichergestellten Gläubiger geführt hatte, jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Erstgericht fest, daß eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse überhaupt nicht vorhanden waren. Wie dem Ausschußbericht aaO 11 zu entnehmen ist, war es gesetzgeberisches Ziel, eine Regelung zu treffen, die dem tatsächlichen Vorgehen von Ehegatten, die einander partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenübergestanden sind, im Fall der Scheidung ihrer Ehe entsprach. Unter Bedachtnahme auf diese Übung sollte eine Regelung nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen. Wenn auch der Gesetzgeber den Fall, daß aufzuteilendes Vermögen nicht, wohl aber sonst damit im Zusammenhang stehende Schulden vorhanden sind, im Gesetz nicht erwähnte, so liegt doch der Schluß nahe, daß er diesen Fall, hätte er ihn bedacht, ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit einer Regelung zugeführt hätte. Es liegt eine Gesetzeslücke vor. Eine solche wird immer dann angenommen, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie ergänzungsbedürftig ist, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (EvBl 1987/9; SZ 58/206; SZ 55/51 uva, Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage JBl. 1981, 2; Koziol-Welser8 I 24; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 473 f). Diese aufgezeigte Lücke ist nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers dahin zu schließen, daß auch dann, wenn real aufzuteilendes Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse nicht vorhanden sind, die Schuldentragung nicht nach den Regeln des sonstigen bürgerlichen Rechtes (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherung ua), sondern ebenfalls im Aufteilungsverfahren (§§ 229 ff AußStrG) nach dessen Grundsätzen zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall sind Regelungsgegenstand Schulden, die die Ehegatten für die Erbauung des gemeinsamen Hauses und zur Tragung der Kosten der ehelichen Lebensführung eingegangen waren. Auch solche Schulden sind im Aufteilungsverfahren zu regeln. Die Entscheidung hat sich darauf zu beschränken, unter Bedachtnahme darauf, daß der Antragsgegner als Schuldner der S*** St. Johann im Pongau bereits ausgeschieden ist, so daß diese Restschuld nur mehr die Antragsgegnerin trifft, einen Ausgleich für die vom Antragssteller bereits allein vorgenommenen Schuldtilgungen, die von ihm nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein vorgenommen worden waren, zu treffen (EFSlg 51.726). Die Rekurswerberin macht geltend, das Rekursgericht habe in zwei Punkten Grundsätze der Billigkeit bei Festsetzung des von ihr an den Antragsgegner zu leistenden Betrages verletzt: Dem Wesen der Ehe entspreche es, daß der Schuldentilgung die beiderseitige Leistungsfähigkeit (die Lebensgestalung der Streitteile vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) zugrundegelegt werde; weiters sei nicht berücksichtigt worden, daß sie bei Eheschließung Alleineigentümerin des Grundstückes gewesen sei, auf dem mit beider Mittel das Haus errichtet worden sei.

Die Aufteilung ist nach § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit derart vorzunehmen, daß besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist. Wäre Aktivvermögen noch vorhanden, könnte bei den geringen festgestellten Einkommensunterschieden angenommen werden, daß eine gleichteilige Aufteilung vorgenommen worden wäre. Schulden, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung oder dem Bemühen um Ansammlung ehelicher Ersparnisse standen, unterliegen jedenfalls unter dessen Voraussetzungen den gleichen Grundsätzen der internen Aufteilung wie die in die Aufteilungsmasse fallenden Aktiven (6 Ob 576/87). Das Rekursgericht hat aber auch die Einbringung einer Grundstückshälfte durch die Antragsgegnerin gebührend berücksichtigt. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug rund S 160.000,--. Davon waren zum Zeitpunkt der Eheschließung noch S 30.000,-- offen. Der Antragsteller hat aber seinerseits Barmittel von S 120.000,--, die für die Erbauung des Hauses verwendet wurden, eingebracht. Die in die Ehe eingebrachten Beiträge der Streitteile halten sich demnach annähernd die Waage.

Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 234 AußStrG, 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E15670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00605.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_0010OB00605_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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