Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter D*****, vertreten durch Dr. H. Klement, Dr. E. Allmer und Dr. A. Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Brigitte D*****, vertreten durch Dr. Herbert Jürgens, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 2,606.518,70 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. März 1991, GZ 2 R 288/90-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Juli 1990, GZ 24 Cg 123/90-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Streitteile waren vom 20. 8. 1970 bis 28. 1. 1989 verheiratet. Ein nacheheliches Aufteilungsverfahren ist anhängig. Gegenstand der Aufteilung ist unter anderem eine im Miteigentum beider Parteien stehende Liegenschaft in Graz, auf der sie während der Ehe ein Wohnhaus errichtet haben, das als Ehewohnung diente. Auf der Liegenschaft war ein der Firma Bettenreich D*****, deren Alleininhaberin die Beklagte ist, gewährter, inzwischen zur Gänze zurückbezahlter Kredit von S 2,500.000,-
sichergestellt. Der Kläger hatte sich für den Kredit als Bürge und Zahler verpflichtet. Er wurde für den aushaftenden Betrag vom Gläubiger belangt und begehrt Ersatz der bezahlten Schuld.
Nach dem Standpunkt der Beklagten handelte es sich bei dem Kredit um keine Betriebsschuld. Der Kredit sei zur Finanzierung der Errichtung des Einfamilienhauses bestimmt gewesen und hiezu auch verwendet worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 1,207.062,78 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 1,399.455,92 s.A. ab. Nach seinen Feststellungen wurde der Kredit mit einem Teilbetrag von S 1,800.000,- zum Bau des Hauses verwendet, der Rest blieb in der Firma der Beklagten.
Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der Beklagten, änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Es führte eine Beweiswiederholung durch und nahm nicht als erwiesen an, daß auch nur ein Teil des Kredites für Zwecke des Unternehmens der Beklagten verwendet wurde.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Mit den Revisionsausführungen zur Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit bekämpft der Kläger nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist ein Akt der Beweiswürdigung (8 Ob 559/89 uva). Eine allfällige bloß mangelhafte Begründung, insbesondere nach § 272 Abs.3 ZPO, bildet weder den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO noch den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 9 ZPO (9 Ob A 40/91 uva).
Daß Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens aufgenommen und verwendet wurden, in einem inneren Zusammenhang im Sinne des § 81 Abs.1 EheG stehen und, selbst wenn sie in der Zwischenzeit von einem Teil beglichen worden sind, im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sind, ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/4; SZ 61/206; 5 Ob 601/89 ua). Daran ändert nichts der Umstand, daß der Kredit von einem Ehegatten unter seinem Handelsnamen aufgenommen und auf dem Firmenkonto verbucht wurde, wenn er für die obgenannten Zwecke bestimmt war und hiefür auch verwendet wurde. Die in der Zeitschrift Gewinn 4/91 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die abgabenrechtliche Frage der Absetzbarkeit von Kreditzinsen eines grundsätzlich für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredites bei, wenn auch nur teilweiser Zweckentfremdung. Aus ihr ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil die Entscheidung hier nach den privatrechtlichen Grundsätzen der §§ 81 ff EheG zutreffend ist.
Die Frage der Rechtswegzulässigkeit (vgl SZ 54/126) ist nicht mehr zu erörtern, weil diesbezüglich eine bindende Entscheidung vorliegt (§ 42 Abs.3 JN; SZ 58/143; SZ 56/133; SZ 54/190; EFSlg. 54.926 uva).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens ist abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde (§§ 41, 50 ZPO).
Anmerkung
E26250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00557.91.0711.000Dokumentnummer
JJT_19910711_OGH0002_0070OB00557_9100000_000