Begründung: Das teils klagestattgebende, teils klageabweisende Urteil des Erstgerichts wurde dem Klagevertreter am 13. 12. 2007 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die am 21. 1. 2008 zur Post gegebene Berufung der Klägerin als verspätet zurück. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 12. 8. 1992 handle es sich um eine Ferialsache gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO. Die verhandlungsfreie Zeit ab 24.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde am 21. 2. 2000 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 5.800 S für den Zeitraum 1. 3. 2000 bis 31. 12. 2000. Für die Zeit danach verzichtete die Klägerin auf Unterhalt für den Fall geänderter Verhältnisse und geänderter Rechtslage, nicht jedoch für den Fall unverschuldeter Not. Die Ehe der Streitteile wurde am 21. 2. 2000 gemä... mehr lesen...
Norm: EheG §69a
Rechtssatz: Die Parteien können in der gemäß § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß § 69a Abs 2 EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aus der 1982 geschlossenen Ehe ging im Jahre 1993 der gemeinsame Sohn David hervor. Im Zuge des Verfahrens auf einvernehmliche Scheidung schlossen die Parteien am 10. 4. 2001 einen Vergleich, in dem die Obsorge für David der beklagten Mutter übertragen und eine Unterhaltsverpflichtung für den gemeinsamen Sohn unter Bezugnahme auf das Nettoeinkommen des Klägers festgelegt wurde. Weiters verpflichtete sich der Kläger in Punkt 4 des Vergleiches wie folgt: „4.) Der ... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §69a
Rechtssatz: Die in § 69a Abs 1 EheG normierte Gleichstellung des aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten mit dem gesetzlichen Unterhalt ist derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind. Entscheidungstexte 3 Ob 186/07k Entscheidungstext OGH 23.1... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsfolgenvergleich vom 29. Juli 1998 verpflichtete sich der Oppositionskläger, der Beklagten ab 1. Juli 1998 einen monatlichen Unterhalt von 19.500 S (= 1.417,12 EUR) zu bezahlen. Vergleichsgrundlage waren ein monatliches Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen von 62.000 S (= 4.505,72 EUR), eine weitere Sorgepflicht für den gemeinsamen Sohn und ein von der Frau bezogenes Arbeitslosengeld. Die Parteien vereinbarten ferner für den Fall, dass die Frau üb... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 20. 4. 2005 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.500 1. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je EUR 325 zu bezahlen 2. bei länger als zweitägigen Schulausflügen 50 % der Kosten zu übernehmen und die beiden 1995 bzw 1997 geborenen Kinder mindestens drei Mal jährlich einzukleiden. Die Kinder werden im Haushalt der Mutter, der die alleinige Obso... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsfolgenvergleich nach § 55a Abs 2 EheG der Streitteile vom 7. Mai 1985, GZ 5 Sch 11/85-3, des Erstgerichts (im Folgenden nur Vergleich) verpflichtete sich der nun Verpflichtete im Punkt 5) zur Leistung von Unterhalt (8.000 S monatlich zwölfmal im Jahr) an die nun Betreibende, wobei deren eigene Einkünfte außer Betracht bleiben. Über das Vermögen des Verpflichteten wurde am 3. April 2002 zu AZ 7 S 16/02s des Landesgerichts Innsbruck das - noch anhängige (am 1... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der beiden nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorbenen Streitteile Ingeborg H***** und Ing. Hans H***** (im Folgenden weiterhin als Klägerin und Beklagter bezeichnet) wurde im Jahr 1967 geschieden. Noch vor der Ehescheidung schlossen sie am 21. 12. 1966 „im Zusammenhang mit der in beiderseitigem Einvernehmen erfolgenden Scheidung ihrer Ehe" einen notariellen Vertrag über die Scheidungsfolgen. In Punkt 1. dieses Vertrages verpflichtete s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde am 16. 10. 1996 einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsvergleich (§55a Abs 2 EheG), ab 1. 11. 1996 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von ATS 3.000 am ersten eines jeden Monats zu zahlen. Als Vergleichsgrundlage wurden ein monatliches Einkommen des Beklagten von ATS 10.000 12x jährlich sowie eine weitere Sorgepflicht des Beklagten ausdrücklich in den Vergleich aufge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Prozessparteien wurde am 28. 1. 1992 im Einvernehmen geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 12.250 S, das entsprach 36 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Frau. In den Folgejahren kam es trotz Erhöhung des Einkommens des Mannes zu keiner Anpassung der Unterhaltsverpflichtung. Der Beklagte erhielt Ende November 1998 eine Abfertigung von 940.133 S. Er ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Anlässlich der Scheidung ihrer Ehe nach § 55a EheG am 17. 1. 1983 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 2.700 an die Beklagte verpflichtete. Nur ein S 36.000 netto übersteigendes Jahresübereinkommen der Klägerin sollte auf den Unterhalt angerechnet werden, und zwar in der Weise, dass der Beklagte im jeweils folgenden Jahr solange keinen Unterhalt zu bezahl... mehr lesen...
Begründung: In der anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Streitteile geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.500,-- ab 1. 4. 1984. Weiters wurde vereinbart, daß der Beklagte auf Herabsetzung des Unterhaltes auch im Fall des eigenen Einkommens der Klägerin und eines allfälligen Pensionsbezuges verzichte. In einem am 12. 10. 1987 im Verfahren C 79/87 des Erstgerichtes geschlossenen Vergleich verpflichtete sich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs1 Ia9ABGB §1295 Abs1 IcEheG §66EheG §69a
Rechtssatz: Kosten des "Abwicklungsinteresses" nach Ehescheidung sind auch solche Ehefolgekosten, die ein geschiedener Ehegatte aufzuwenden hat, um jene Tatsachen zu ermitteln, die allenfalls zum Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruchs des anderen geschiedenen Ehegatten führen (hier: Detektivkosten zur Ausforschung einer nachehelichen Lebensgemeinschaft). Sie können als Schadeners... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde am 22.April 1993 einvernehmlich geschieden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom selben Tag ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten "einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.500 S zu leisten". Der Kläger begehrte, festzustellen, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen einer Lebensgemeinschaft vom 1.Jänner 1995 bis 21.Oktober 1996 geruht habe. Im übrigen beantragte er den Zuspruch von 78.259,10 S sA an Detektivkosten, weil... mehr lesen...
Norm: EheG §55aEheG §69a
Rechtssatz: § 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht. Entscheidungstexte 1 Ob 122/97s Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s 7 Ob 208/98h Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69a
Rechtssatz: Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des am 22.Mai 1988 geborenen Sohns und der am 30.Jänner 1990 geborenen Tochter wurde mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.April 1991 gemäß § 55a EheG geschieden. Im umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich vom 29.April 1991 wurde mit pflegschaftsbehördlicher Bewilligung die Obsorge für beide Kinder der Mutter übertragen. Punkt 4b) dieses Vergleichs lautet (gekürzt): „Für den Fall der Berufstätigkeit der Frau (hier: Mutter) ist zur Unte... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IABGB §914 IIABGB §914 IIIaEheG §55aEheG §69a
Rechtssatz: Bei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 12.9.1988 aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, ab 1.10.1988 der Beklagten S 1.500, dem am 4.1.1972 geborenen Sohn Wolfgang S 200 und der am 17.1.1974 geborenen Tochter Manuela S 1.300 monatlich jeweils am Ersten eines Monats an Unterhalt zu bezahlen. In dem Vergleich heißt es sodann: "Festgehalten wird, daß der mj. Wolfgang Kellnerlehrling im ersten Lehrjahr ist, die... mehr lesen...
Begründung: Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht Voitsberg vom 5. 11. 1987, 1 C 1046/87-6, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S 4.300,- zu bezahlen. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag wurde die Ehe der Streitteile rechtskräftig gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Die Klägerin begehrt, den Beklagten für schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 8. 1990 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.000,- zu leisten. Der Beklagte verdi... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile, zwischen denen ein Scheidungsprozeß anhängig ist, schlossen in einem von der nunmehrigen Beklagten zu 2 C 33/86 des Bezirksgerichtes Fünfhaus eingeleiteten Unterhaltsprozeß einen Vergleich, in welchem sich der nunmehrige Kläger verpflichtete, seiner Frau ab 1. November 1986 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von 11.000 S zuzüglich bestimmter Betriebskosten leisten, wobei vereinbart wurde, daß dieser Un... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §69aZPO idF ZVN 1983 §224 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ein Streit über einen auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt ist eine Ferialsache. Entscheidungstexte 3 Ob 115/84 Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 115/84 8 Ob 506/88 Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 506/8... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. April 1982, 2 Cg 83/82-4, nach § 55a EheG geschieden. Im Punkt 1. des vor dem Scheidungsgericht am 20. April 1982 für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleichs ON 3 trafen die Parteien über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen folgende Vereinbarung: Herbert F***** verpflichtete sich, Erika F***** (dem Grunde nach) so Unterhalt zu leisten, als ob die Ehe aus seinem alleinigen ... mehr lesen...