Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Maier und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich R***, Croupier, 1120 Wien,
Egelseegasse 7, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Doris R***, Hausfrau und Fotomodell, 1230 Wien, Triesterstraße 173/2/13, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 12. November 1987, GZ 47 R 2106/87-19, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 14. Juli 1987, GZ 5 C 36/86-14, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Streitteile, zwischen denen ein Scheidungsprozeß anhängig ist, schlossen in einem von der nunmehrigen Beklagten zu 2 C 33/86 des Bezirksgerichtes Fünfhaus eingeleiteten Unterhaltsprozeß einen Vergleich, in welchem sich der nunmehrige Kläger verpflichtete, seiner Frau ab 1. November 1986 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von 11.000 S zuzüglich bestimmter Betriebskosten leisten, wobei vereinbart wurde, daß dieser Unterhaltsanspruch ruhe, sobald die Frau eine Lebensgemeinschaft eingehe.
In der vorliegenden Klage wird unter Hinweis auf eine von der Beklagten angeblich bereits vor Vergleichsabschluß eingegangene Lebensgemeinschaft und das dadurch bewirkte Ruhen des Unterhaltsanspruches das Urteilsbegehren gestellt, es werde festgestellt, daß der Beklagten nicht das Recht zustehe, aus dem gerichtlichen Vergleich Ansprüche geltend zu machen. Das Erstgericht wies die Klage über Antrag der Beklagten ab. Gegen die am 6. August 1987 zugestellte erstgerichtliche Entscheidung erhob der Kläger eine am 21. September 1987 zur Post gegebene Berufung, welche das Berufungsgericht als verspätet und mit dem Ausspruch zurückwies, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 15.000 S übersteige. In seiner Begründung verwies das Berufungsgericht auf die durch die Zivilprozeß-Novelle 1983 neu gefaßte Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO, nach
welcher "Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" Ferialsachen seien und hielt die vorliegende Rechtssache für einen derartigen Rechtsstreit. Somit sei die vierwöchige Berufungsfrist des § 464 ZPO bei Einbringung der Berufung bereits abgelaufen gewesen.
Der gegen den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 519 Abs 1, § 502 Abs 2 Z 2 ZPO), jedoch nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber hält die Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO auf den vorliegenden, keine Leistungsklage, sondern eine Feststellungsklage des Unterhaltsverpflichteten betreffenden Fall nicht für anwendbar. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch Unterhaltsvergleiche der Ehegatten (Fasching, Lehrbuch Rz 1865). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, daß Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch (vgl. Fasching IV Anm. 11 zu § 502 und die dort zitierte Judikatur).
Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO idF der Zivilprozeß-Novelle 1983 sind Streitigkeiten über den nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 699/85 ausgesprochen hat, stellen aufgrund dieser Neufassung des Gesetzes nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch auf Herabsetzung, Einstellung usw. gerichtete Streitigkeiten, Ferialsachen dar. In diesem Sinne wurde auch bereits in der Entscheidung 3 Ob 115/84 bei einem Feststellungsbegehren auf Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruches wegen bestehender Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten das Vorliegen einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und damit einer Ferialsache im Sinne des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO angenommen. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, Ansprüche aus dem im Unterhaltsprozeß geschlossenen Unterhaltsvergleich zu stellen, weil dieser Anspruch wegen Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Beklagten ruhe, bewirkt somit im Sinne der weitgefaßten Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO zweifellos ebenfalls einen Streit über den - hier in einem Vergleich geregelten - gesetzlichen Unterhalt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Berufungsgericht daher die Berufung zu Recht gemäß den Bestimmungen des § 225 Abs 1 und 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E13353European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00506.88.0128.000Dokumentnummer
JJT_19880128_OGH0002_0080OB00506_8800000_000