Norm
EheG §69aRechtssatz
Die Parteien können in der gemäß § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß § 69a Abs 2 EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf das Erlöschen der im Vergleich vereinbarten Unterhaltspflicht gerichteten Feststellungsklage ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Billigkeitsunterhalt stattzugeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122991Im RIS seit
18.01.2008Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013