Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Bei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018