RS OGH 1991/5/8 3Ob69/91, 7Ob208/98h, 3Ob115/00h, 2Ob237/06a, 3Ob186/07k, 9Ob73/07m, 10Ob42/17z, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 II
ABGB §914 IIIa
EheG §55a
EheG §69a

Rechtssatz

Bei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 69/91
  • 7 Ob 208/98h
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 208/98h
  • 3 Ob 115/00h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 115/00h
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T1)
  • 2 Ob 237/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 237/06a
    Auch, Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T2)
  • 3 Ob 186/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
    ähnlich; Beisatz: Die Auslegung des Unterhaltsvergleichs iSd § 914 ABGB hat unter Berücksichtigung der im Unterhaltsrecht heranzuziehenden Maßstabfigur eines familien- und pflichbewussten Ehepartners zu erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Der Unterhaltsvergleich lässt berechtigterweise erwarten, dass nur eine unverschuldete Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu einer Unterhaltsminderung führen kann.(T4)
  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch gerichtliche Vergleiche sind nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen. (T5)
  • 10 Ob 42/17z
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 Ob 42/17z
    Beisatz: Bei einer Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruchs immer nur im Weg ergänzender Vertragsauslegung erfolgen. Es kommt daher darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T6)
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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