Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Ein Streit über einen auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt ist eine Ferialsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037368Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008