Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Die in § 69a Abs 1 EheG normierte Gleichstellung des aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten mit dem gesetzlichen Unterhalt ist derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122822Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019