RS OGH 1997/11/25 1Ob122/97s, 7Ob208/98h, 3Ob115/00h, 6Ob113/03s, 9Ob87/03i, 3Ob107/05i, 3Ob186/07k,

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

EheG §55a
EheG §69a

Rechtssatz

§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
  • 7 Ob 208/98h
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 208/98h
    Vgl auch; Beisatz: Der Zuspruch eines gesetzlichen Unterhaltsbeitrages kommt im Fall einer Scheidung nach § 55a EheG auch bei wesentlicher, von den Parteien nicht bedachter Änderung der Umstände nicht in Betracht. (T1)
  • 3 Ob 115/00h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 115/00h
    Beis wie T1; Beisatz: Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt. (T2)
  • 6 Ob 113/03s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
  • 3 Ob 107/05i
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 107/05i
    Auch; Beisatz: Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher, er wird aber nach § 69a Abs 1 EheG einem solchen „gleichgehalten". Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen (hier: privilegierte Exekutionsführung), auch jenen aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG. (T3)
  • 3 Ob 186/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T4)
  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Damit sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen, wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen erfasst werden. (T5)
  • 6 Ob 83/08m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T6)
    Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T7)
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Auch; Beisatz: Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht. (T8)
    Bem: Vgl 9 Ob 73/07m. (T9)
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch
  • 1 Ob 136/19k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 136/19k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109251

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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