Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia9Rechtssatz
Kosten des "Abwicklungsinteresses" nach Ehescheidung sind auch solche Ehefolgekosten, die ein geschiedener Ehegatte aufzuwenden hat, um jene Tatsachen zu ermitteln, die allenfalls zum Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruchs des anderen geschiedenen Ehegatten führen (hier: Detektivkosten zur Ausforschung einer nachehelichen Lebensgemeinschaft). Sie können als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110034Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00146_98X0000_002