RS OGH 1998/5/19 1Ob146/98x, 4Ob166/02v, 5Ob183/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia9
ABGB §1295 Abs1 Ic
EheG §66
EheG §69a

Rechtssatz

Kosten des "Abwicklungsinteresses" nach Ehescheidung sind auch solche Ehefolgekosten, die ein geschiedener Ehegatte aufzuwenden hat, um jene Tatsachen zu ermitteln, die allenfalls zum Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruchs des anderen geschiedenen Ehegatten führen (hier: Detektivkosten zur Ausforschung einer nachehelichen Lebensgemeinschaft). Sie können als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 146/98x
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 146/98x
  • 4 Ob 166/02v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 166/02v
    Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T1)
  • 5 Ob 183/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 183/04d
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110034

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0010OB00146_98X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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