Norm: EheG §68a
Rechtssatz: Der Unterhalt, der gemäß Abs 1 oder Abs 2 gewährt wird oder auch aufgrund von Billigkeitserwägungen iSd Abs 3 gemindert wurde, kann nach Abs 4 (noch einmal) gemindert werden, wenn der verpflichtete Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. In diesem Fall müsste er nur soviel an Unterhalt leisten, wie es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2EheG §68a
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwic... mehr lesen...
Norm: EheG §68a
Rechtssatz: Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche fi... mehr lesen...
Norm: EheG §68aEheG §69b
Rechtssatz: Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuw... mehr lesen...
Norm: EO §378 CEO §391 Abs1 IIBEheG §68a
Rechtssatz: Wurde der Ehegattin während noch aufrechter Ehe von den Vorinstanzen ein Provisorialunterhalt zuerkannt, der in der Folge als verwirkt zu beurteilen war, besteht für ihr weiteres nach der Scheidung der Ehe erhobenes, auf § 68a EheG gestütztes Begehren nach einem Zuschlag zu diesem Provisorialunterhalt keine Rechtsgrundlage. Insoweit entfaltet sohin die zwischen denselben Parteien wegen dessel... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2EheG §68a
Rechtssatz: Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. Entscheidungstexte 1 Ob 171/02... mehr lesen...
Norm: EheG §66EheG §68EheG §68aEheG §69b
Rechtssatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5EheG §68aEheG §69b
Rechtssatz: In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §378 CEO §391 Abs1 IIAEO §391 Abs1 IIBEheG §68aZPO §411 Aa
Rechtssatz: Als Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat eine einstweilige Verfügung die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil (für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (§ 389 EO; § 274 ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muss der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (§ 272 ZPO... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §66EheG §68aEheG §69 Abs2
Rechtssatz: Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint. Entscheidungstexte 1 Ob 570/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95 Veröff: SZ 68/157 3 Ob 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §68a
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, dass schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten zwar nicht zur völligen Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausreichten, aber doch zu dessen Schmälerung führen müssten, findet in der geltenden gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsanspruch von Ehegatten bei aufrechter Ehe keinen tragfähigen Ansatz (vgl dagegen etwa § 1611 BGB; § 73 EheG und § 795 ABGB). Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C5ABGB §94EheG §68a
Rechtssatz: Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches auch nach der neuen Rechtslage. Entscheidungstexte 5 Ob 708/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 708/78 5 Ob 593/81 Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 593/81 Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2 Satz2EheG §68a
Rechtssatz: Nur besonders krasse Fälle (zum Beispiel wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles. Entscheidungstexte 7 Ob 608/77 ... mehr lesen...