RS OGH 1995/11/7 4Ob581/95, 7Ob104/03z, 6Ob266/06w, 7Ob108/15f, 1Ob73/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

EO §378 C
EO §391 Abs1 IIA
EO §391 Abs1 IIB
EheG §68a
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Als Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat eine einstweilige Verfügung die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil (für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (§ 389 EO; § 274 ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muss der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (§ 272 ZPO)). Das schließt es aus, einer einstweiligen Verfügung Bindungswirkung für einen nachfolgenden Prozess zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 581/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 581/95
  • 7 Ob 104/03z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 104/03z
    Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt einer einstweiligen Verfügung - kraft ihrer besonderen gesetzlichen Regelung als bloße Provisorialmaßnahme - grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden beziehungsweise auch den noch offenen Hauptprozess zu, sehr wohl muss dies jedoch umgekehrt bei (rechtskräftiger und endgültiger) Versagung des zu sichernden Hauptanspruches gegenüber einer bloßen, diesen ebenfalls zum Gegenstand habenden einstweiligen Verfügung (trotz ihres Sondercharakters als Unterhalts-EV) gelten; insoweit dürfen diese beiden Entscheidungen nicht voneinander abweichen. Andernfalls würde die einstweilige Verfügung ja den Rahmen des zu sichernden (jedoch inzwischen rechtskräftig aberkannten) Anspruches verlassen (vergleiche § 378 Abs 1 EO), was aber dem Wesen und der Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung (schlechthin) widerspräche. (T1)
  • 6 Ob 266/06w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 266/06w
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung im Provisorialverfahren ist für das Hauptverfahren in keiner Weise bindend. Auch die im Provisorialverfahren zugrunde gelegte Rechtsansicht ist für das Hauptverfahren nicht bindend. (T2); Beisatz: Hier: Provisorialverfahren in Deutschland; Hauptverfahren in Österreich. (T3); Veröff: SZ 2007/27
  • 7 Ob 108/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
    Auch
  • 1 Ob 73/19w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 73/19w
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren ergangene Entscheidungen über die einstweilige Regelung der Benützung (§ 382 Z 8 lit c EO). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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