Norm
EO §378 CRechtssatz
Als Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat eine einstweilige Verfügung die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil (für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (§ 389 EO; § 274 ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muss der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (§ 272 ZPO)). Das schließt es aus, einer einstweiligen Verfügung Bindungswirkung für einen nachfolgenden Prozess zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019