RS OGH 2003/10/1 7Ob61/03a, 7Ob158/04t, 2Ob152/07b, 8Ob60/10x, 6Ob165/12a, 3Ob82/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2003
beobachten
merken

Norm

EheG §68a
EheG §69b

Rechtssatz

Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen. Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 61/03a
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 61/03a
  • 7 Ob 158/04t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 158/04t
    nur: Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". (T1)
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 60/10x
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 60/10x
    Auch; nur T1; Beisatz: Es hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach § 68a Abs 3 EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. (T2)
  • 6 Ob 165/12a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 165/12a
    nur: Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T3); Beis wie T2
  • 3 Ob 82/16d
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 82/16d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118107

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten