Norm
EheG §68aRechtssatz
Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen. Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118107Im RIS seit
31.10.2003Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016