RS OGH 2003/1/21 4Ob278/02i, 7Ob61/03a, 3Ob246/03b, 7Ob2/04a, 1Ob200/05a, 7Ob84/06p, 2Ob117/06d, 6Ob

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Norm

EheG §66
EheG §68
EheG §68a
EheG §69b

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 278/02i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 278/02i
    Veröff: SZ 2003/1
  • 7 Ob 61/03a
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 61/03a
  • 3 Ob 246/03b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 246/03b
    Beisatz: Dieser Unterhalt soll sich, anders als nach § 94 ABGB und § 66 EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach § 1578 BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten. (T1)
  • 7 Ob 2/04a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 2/04a
    Veröff: SZ 2004/56
  • 1 Ob 200/05a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 200/05a
  • 7 Ob 84/06p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 84/06p
    Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T2)
  • 2 Ob 117/06d
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 117/06d
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung zu § 66 EheG kann auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 68a Abs 2 EheG herangezogen werden. (T3)
  • 6 Ob 108/08p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 108/08p
    Beisatz: Nur in Ausnahmefällen kann die Grenze des Unterhalts nach § 66 EheG doch erreicht werden. Im Sinne eines ausgewogenen Unterhaltssystems, das auch eine gewisse Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten in Grundsatzfragen - wie etwa der Deckung des eigenen Grundlebensbedarfs - voraussetzt, ist es angemessen, dem nach § 68a EheG unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten jedenfalls einen Betrag in jener Höhe zukommen zu lassen, wie sie auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als „absolute Belastbarkeitsgrenze" judiziert wird (vgl aus jüngerer Zeit etwa 2 Ob 187/05x; 6 Ob 184/06m; 1 Ob 42/07v). Diese orientiert sich in der jüngeren Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum ohne Steigerungsbeträge. (T4)
  • 1 Ob 165/08h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 165/08h
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch. (T5)
  • 9 Ob 87/09y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 87/09y
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der „Lebensbedarf" nach § 68a EheG ist dabei nicht mit jenem Betrag zu begrenzen, der dem Einkommen entspricht, das die Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte. (T6); Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss. (T7); Beisatz: Die Ermittlung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten kann nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen. (T8)
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Vgl; Beisatz: § 68 EheG: 10 – 15 %. (T9)
  • 1 Ob 129/13x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 129/13x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 109/21i
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 109/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117322

Im RIS seit

20.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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