RS OGH 2002/4/18 8Ob63/02a, 3Ob170/02z

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Norm

ABGB §5
EheG §68a
EheG §69b

Rechtssatz

In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116387

Dokumentnummer

JJR_20020418_OGH0002_0080OB00063_02A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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