- 7 Ob 608/77
Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 608/77
- 3 Ob 604/77
Entscheidungstext OGH 20.09.1977 3 Ob 604/77
- 2 Ob 575/77
Entscheidungstext OGH 22.12.1977 2 Ob 575/77
- 1 Ob 679/78
Entscheidungstext OGH 16.08.1978 1 Ob 679/78
- 2 Ob 558/78
Entscheidungstext OGH 23.11.1978 2 Ob 558/78
- 4 Ob 576/78
Veröff: SZ 51/168
- 3 Ob 605/79
Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 605/79
Veröff: EFSlg 32750
- 1 Ob 785/79
Entscheidungstext OGH 17.12.1979 1 Ob 785/79
Beisatz: Das Wäschewaschen in Abständen von 14 Tagen ist keine schwere Eheverfehlung. (T1)
- 1 Ob 670/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 670/80
Veröff: EFSlg 35188
- 6 Ob 724/80
Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 724/80
Veröff: EFSlg 35193
- 3 Ob 624/80
Entscheidungstext OGH 19.11.1980 3 Ob 624/80
Veröff: EFSlg 35197 = EFSlg 35198
- 4 Ob 566/80
Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 566/80
Veröff: EFSlg 35189 = EFSlg 35195
- 7 Ob 552/81
Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 552/81
Veröff: EFSlg 37541
- 5 Ob 593/81
Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 593/81
Auch
- 3 Ob 537/81
Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 537/81
Vgl auch; Beisatz: Keine Unterhaltsverwirkung bei Äußerung der Beklagten es sei ohnedies Zeit, dass der Kläger sich "schleicht", als dieser mit den von ihm vorher gepackten Sachen die Wohnung verließ. (T2)
- 6 Ob 653/81
Entscheidungstext OGH 29.07.1981 6 Ob 653/81
Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T3)
Veröff: EFSlg 37542
- 3 Ob 582/81
Entscheidungstext OGH 09.09.1981 3 Ob 582/81
- 5 Ob 558/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 558/82
- 1 Ob 663/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 663/82
Beisatz: Dass die Ehefrau überhöhte finanzielle Forderung für ihren persönlichen Bedarf stellt, führt nicht zur Verwirkung. (T4)
- 5 Ob 738/82
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 738/82
- 7 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 546/83
- 6 Ob 823/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 823/82
- 7 Ob 658/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 658/83
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 571/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 571/83
Auch
- 6 Ob 550/83
Entscheidungstext OGH 03.11.1983 6 Ob 550/83
- 1 Ob 679/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 679/84
- 2 Ob 610/85
Auch
- 2 Ob 624/87
Beisatz: Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
- 10 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 Ob 537/87
- 3 Ob 548/88
- 5 Ob 534/89
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 563/90
Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T6)
- 6 Ob 1577/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 1577/91
Auch
- 8 Ob 1679/93
Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 1679/93
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 569/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
- 1 Ob 608/95
Auch
- 3 Ob 48/97y
- 4 Ob 92/97a
Beis wie T6
- 6 Ob 2/97f
- 8 Ob 307/98z
Auch; Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T7)
- 5 Ob 38/99w
Vgl auch; Beisatz: Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden. (T8)
Beisatz: Zwar können auch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Verpflichteten den Missbrauchstatbestand erfüllen, an die erforderliche Schwere des ehewidrigen Verhaltens ist aber ein sehr strenger Maßstab anzulegen. (T9)
- 4 Ob 9/01d
Auch; Beis wie T6 nur: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. (T10)
- 9 Ob 158/01b
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 321/01h
Vgl auch
- 1 Ob 171/02g
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Sowohl nach
§ 94 Abs 2 ABGB wie auch nach
§ 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. (T11)
Beisatz: Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T12)
- 9 Ob 32/04b
- 3 Ob 147/04w
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derart besonders krasser Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegattens) grob unbillig erscheinen würde, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T13)
- 7 Ob 158/04t
Beis wie T10
- 6 Ob 2/05w
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 10 Ob 143/05k
Auch; Beis wie T13
- 8 Ob 160/06x
Auch
- 2 Ob 193/06f
Auch; Beis wie T10; Beis wie T13
Veröff: SZ 2007/18
- 3 Ob 50/07k
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Nach dem festgestellten Sachverhalt schlossen die Streitteile eine Scheinehe und begründeten nie einen gemeinsamen Haushalt. (T14)
- 8 Ob 79/07m
Auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lassen und darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T15)
Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T16)
Beisatz: Hier: Erhebung haltloser Vorwürfe des Schwarzgeldbetrugs und Anzeigenerstattung. (T17)
- 7 Ob 211/07s
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T18)
- 10 Ob 106/07x
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO. (T19)
- 2 Ob 152/07b
Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T10
- 6 Ob 108/08p
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Beleidigungen und Beschimpfungen, aber auch verhältnismäßig geringfügige Verstöße gegen eheliche Verhaltensweisen und -gebote können nicht Grund für den Verlust des Unterhaltsanspruchs sein. (T20)
Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des
§ 68a Abs 3 EheG und des
§ 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T21)
Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des
§ 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T22)
- 1 Ob 159/09b
Vgl auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung verneint. (T23)
- 6 Ob 186/09k
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 186/09k
Vgl; Beisatz: Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt daher nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach
§ 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos erfolgte, also ohne objektiv vorhandenen Grund. (T24)
Beis ähnlich wie T13; Bem: Hier: Unterhaltsverwirkung bejaht. (T25)
- 2 Ob 141/10i
Beisatz: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wenn nicht fest steht, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte, und sich die Ehegatten vielmehr damals bereits längst getrennt hatten. (T26)
Beisatz: Hier: Es führt zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Ehepartner die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung ? auch zum gelegentlichen Übernachten ? benützt wird. (T27)
Beisatz: Hier: Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar sind, führt ebenfalls zu keiner Unterhaltsver