RS OGH 2011/3/29 2Ob62/10x

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

EheG §68a

Rechtssatz

Der Unterhalt, der gemäß Abs 1 oder Abs 2 gewährt wird oder auch aufgrund von Billigkeitserwägungen iSd Abs 3 gemindert wurde, kann nach Abs 4 (noch einmal) gemindert werden, wenn der verpflichtete Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. In diesem Fall müsste er nur soviel an Unterhalt leisten, wie es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des berechtigten Ehegatten der Billigkeit entspricht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 62/10x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 62/10x
    Beisatz: Die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse von unterhaltsberechtigten Kindern und/oder eines neuen Ehegatten sind ebenfalls zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126685

Im RIS seit

17.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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