Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018