Die Ehegattin hatte Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten gemäß § 55 EheG. begehrt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als drei Jahren aufgehoben, die Klägerin lebte seit Aufhebung der Gemeinschaft mit einem anderen Manne als dessen Lebensgefährtin und hatte ihm auch bereits ein Kind geboren. Sie erklärte, die Ehe mit dem Beklagten unter keinen Umständen fortsetzen zu wollen, weil sie völlig zerrüttet sei. Der Beklagte ha... mehr lesen...
Norm: EheG §55 e1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Berechtigung des Widerspruches ist auf die durch die Ehe begründeten Verpflichtungen der Ehegatten, namentlich des Ehemannes, als maßgebend Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 345/47 Entscheidungstext OGH 21.06.1947 1 Ob 345/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: EheG §55 e2
Rechtssatz: Der Widerspruch des schuldlosen Ehegatten schließt grundsätzlich die vom Schuldigen angestrebte Scheidung aus. Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn das Begehren auf Fortbestand der zerrütteten Ehe sittenwidrig ist. Das Festhalten an der Ehe aus finanziellen Gründen ist nicht sittenwidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 81/46 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat das auf § 55 Ehegesetz gestützte Klagebegehren abgewiesen; es hat einerseits eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht angenommen und anderseits den Widerspruch der Beklagten für berechtigt und beachtlich erklärt. Das Berufungsgericht hat die Ehe der Streitteile geschieden und gemäß § 61, Abs. 2 Ehegesetz ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe; es ist nach einer ergänzungsweisen Vernehmung der Parteien zur Überzeugung gelangt, daß die... mehr lesen...
Norm: EheG §55ZPO §233
Rechtssatz: Zusammentreffen einer Ehescheidungsklage wegen Verschulden mit einer späteren nach § 55 EheG. Entscheidungstexte 1 Ob 229/46 Entscheidungstext OGH 05.10.1946 1 Ob 229/46 Veröff: JBl 1947,62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0039311 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: EheG §55ZPO §237 B
Rechtssatz: RG 22.1.1941, IV 271/40 Auch bei einer Ehescheidungsklage nach § 55 EheG gibt es eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht. Entscheidungstexte 4 RG 271/40 Entscheidungstext RG 22.01.1941 4 RG 271/40 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105132 Dokume... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §80EheG §55 dEheG §59 Abs2
Rechtssatz: RG 04.03.1940, IV 468/39 Tatsachen, die schon in einem früheren Verfahren wegen Scheidung von Tisch und Bett vom Gericht als Scheidungsgründe nicht anerkannt wurden, können auch zu einer
Begründung: der Scheidung nach dem EheG nicht mehr herangezogen werden. Die Feststellung des Ehebruches im
Spruch: des Scheidungsurteiles hat bei einer Scheidung nach § 55 EheG auch dann zu unterbleiben, wen... mehr lesen...