RS Vwgh 2005/6/29 2005/14/0024

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2;
UStG 1994 §19 Abs2 Z1 lita;
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2002/14/0130 B 31. März 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0172 3. März 2005

Rechtssatz

Erstrecken sich länger währende ärztliche Leistungen (zB kieferorthopädische Behandlungen) über einen Zeitraum, der vor dem 1. Jänner 1997 begonnen und nach dem 31. Dezember 1996 geendet hat, und gelten diese Leistungen als nach dem 31. Dezember 1996 bewirkt, sind sie umsatzsteuerbefreit (Hinweis Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 6 Abs. 1 Z 19, Anm 4e). Für den Fall, dass ein Arzt vor dem Jahr 1997 (An)Zahlungen für derartige Leistungen vereinnahmt hat, die gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz UStG 1994 zu versteuern waren, wird in der Verwaltungspraxis und in der Literatur die Rechtsauffassung vertreten, dass auf diese Anzahlungen nachträglich (im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1997) die Steuerbefreiung anzuwenden sei (Hinweis Ruppe, UStG2, § 6 Tz 415/12). Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG tritt der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird. Daher ist, wenn sich zwischen Anzahlung und Leistungserbringung die Rechtslage ändert, für den einzelnen Umsatz die im Zeitpunkt der Leistung geltende Rechtslage maßgebend und die Anzahlung entsprechend zu korrigieren (Hinweis Ruppe, UStG2, § 19 TZ 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140024.X01

Im RIS seit

17.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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